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Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 8 Seiten

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Einfügen nach Art. 18

Art. 18bisFlächenziel und Planung

1Der Anteil der Landesfläche, der dem Schutz der einheimischen Tiere und Pflanzen dient, muss ab 2030 mindestens 17 Prozent betragen; diesem Anteil werden folgende Gebiete angerechnet:

a. Kernzonen der Nationalpärke nach Artikel 23f Absatz 3 Buchstabe a und der Naturerlebnispärke nach Artikel 23h Absatz 3 Buchstabe a sowie der Nationalpark nach dem Nationalparkgesetz vom 19. Dezember 19805;

b. Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung nach Artikel 23a, weitere Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a sowie Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung nach Artikel 18b, jeweils einschliesslich der Pufferzonen der Biotope;

c. Schutzgebiete nach Artikel 11 Absätze 1, 2 und 4 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 19866;

d. Gebiete von nationaler Bedeutung nach Artikel 7a des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19917 über die Fischerei;

e. Waldreservate nach Artikel 20 Absatz 4 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19918;

f. Biodiversitätsförderflächen, die gestützt auf Artikel 73 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19989 (LwG) als besonders wertvoll eingestuft werden.

2Der Bund erstellt eine Planung nach Artikel 13 RPG10. Er bestimmt insbesondere Umfang und Qualität der für die Vernetzung der Gebiete nach Absatz 1 notwendigen Flächen.

Art. 18b Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung

1Die Kantone bezeichnen die Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Vernetzung der Biotope von nationaler Bedeutung und die Erhaltung von Arten, für welche die Schweiz eine besondere Verantwortung trägt.

2Sie sorgen für den Schutz und den Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung.

3Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang die Kantone Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung bezeichnen müssen, die für die Vernetzung von Biotopen

5SR 454

6 SR 922.0

7 SR 923.0

8 SR 921.0

9 SR 910.1

10 SR 700