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Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 8 Seiten

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2In den Artikeln 7 Absätze 2 und 6, 12 Absatz 2bis, 14 Absatz 3 und 22 Absätze 1, 2 und 3 sowie 25 Absatz 3 wird «Bundesamt» durch «BAFU» ersetzt.

3Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 11 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen und den italienischen Text),

Abs. 6 zweiter Satz

6… Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht über diese Reservate und Gebiete sowie Finanzhilfen an die Kosten für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung in diesen Reservaten und Gebieten sowie in Reservaten und Gebieten nach Absatz 4.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts

Art. 11a Überregionale Wildtierkorridore

1Der Bundesrat bezeichnet im Einvernehmen mit den Kantonen Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung, die der grossräumigen Vernetzung der Lebensräume der Wildtiere dienen.

2Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die räumliche und funktionale Sicherung der überregionalen Wildtierkorridore.

3Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen zur funktionalen Sicherung der überregionalen Wildtierkorridore. Deren Höhe richtet sich nach dem Umfang der Massnahmen und der Sanierungsbedürftigkeit der Korridore.

4. Bundesgesetz vom 21. Juni 199118 über die Fischerei

Art. 7a Gebiete von nationaler Bedeutung

Der Bundesrat bezeichnet im Einvernehmen mit den Kantonen Gebiete von nationaler Bedeutung für die Erhaltung von Fischen und Krebsen, die vom Aussterben bedroht oder stark gefährdet sind. Er legt die Schutzziele und die zulässige Nutzung fest.

Art. 12 Sachüberschrift, Abs. 1bisund 2

Finanzhilfen und Abgeltungen

1bisEr gewährt den Kantonen Abgeltungen an die Kosten für die Erhaltung der Gebiete nach Artikel 7a.

18 SR 923.0