Vernehmlassungsvorlage VGSEB
Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 3 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
bsepties. Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die in der Regel gegen Entgelt, über das Internet und auf individuelle Anforderung eines Empfängers eine Dienstleistung erbringt.
c. Wirtschaftsakteurin: die Herstellerin, die bevollmächtigte Person, die Importeurin, die Händlerin und die Fulfilment-Dienstleisterin.
Art. 5 Abs. 2bis
2bisHat die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevollmächtigte Person bezeichnet und gibt es keine Importeurin, so müssen auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen zusätzlich der Name, der Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Kontaktadresse der Fulfilment-Dienstleisterin angebracht werden.
Art. 7 Abs. 1bisund 5
1bisDie Fulfilment-Dienstleisterin unterliegt den Pflichten nach Absatz 1, wenn:
a. die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevollmächtigte Person bezeichnet hat; und
b. es keine Importeurin gibt.
5Die Konformitätserklärung muss laufend aktuell gehalten werden.
Art. 9 Abs. 4
4Die Fulfilment-Dienstleisterin unterliegt der Pflicht nach Absatz 3, wenn:
a. die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevollmächtigte Person bezeichnet hat; und
b. es keine Importeurin gibt.
Art. 17 Abs. 5 und 6
5Die Wirtschaftsakteurinnen sind verpflichtet, bei der Umsetzung von Massnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Risiken im Zusammenhang mit Produkten, die von ihnen auf dem Markt bereitgestellt wurden, mit den Vollzugsorganen zusammenzuarbeiten. Diese Pflicht gilt auch für die bevollmächtigte Person für die Produkte, die von ihrem Auftrag erfasst werden.
6Die Anbieterinnen von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft sind auf Verlangen eines Vollzugsorgans verpflichtet, bei der Umsetzung von Massnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Risiken im Zusammenhang mit Produkten, die über ihre Dienste online zum Verkauf angeboten wurden oder werden, mit dem Vollzugsorgan zusammenzuarbeiten.