Vernehmlassungsvorlage VGSEB

Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 3 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 18 Abs. 4

4Hat die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevollmächtigte Person bezeichnet und gibt es keine Importeurin, so informiert die Fulfilment-Dienstleisterin, sofern dies aufgrund der Risiken notwendig ist, unverzüglich das Vollzugsorgan über die festgestellten Mängel und die getroffenen Massnahmen.

Art. 19 Abs. 5

5Sofern es keine anderen Möglichkeiten zur Beseitigung eines ernsten Risikos gibt, ist das Vollzugsorgan zudem befugt, gegenüber der Wirtschaftsakteurin oder der Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft die Entfernung von Inhalten zu einem Produkt von einer Online-Schnittstelle anzuordnen.

Art. 20 Abs. 1bisund 4

1bisDie Vollzugsorgane können die Bevölkerung über die technische Nichtkonformität eines Produkts informieren, insbesondere wenn es nicht möglich ist, alle Wirtschaftsakteurinnen zu identifizieren oder wenn diese zu zahlreich sind. Sie kann insbesondere folgende Informationen veröffentlichen:

a. die Informationen, die dessen Identifizierung erlauben, wie Herstellerin, Marke und Typ;

b. den bestimmungsgemässen Gebrauch des Produkts;

c. Fotografien des Produkts und dessen Verpackung;

d. das Datum der Verfügung betreffend Nichtkonformität;

e. die getroffenen Massnahmen.

4Sie können sich an internationale Datenbanken zum Austausch von Informationen zwischen Marktüberwachungsbehörden anschliessen und darin Informationen gemäss Absatz 1biserfassen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr