Erläuternder Bericht VGSEB

Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 4 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung über

Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

(VGSEB, SR 734.6)

1. Grundzüge der Vorlage

Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) verpflichtet in Artikel 4 Absatz 2 den Gesetzgeber, die technischen Vorschriften auf diejenigen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abzustimmen. Im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union (EU) über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA;

SR 0.946.526.81) wurden die schweizerischen Regelungen über die Sicherheit von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen von der EU als gleichwertig mit dem EU-Recht anerkannt.

In diesem Sinne sind die Anforderungen der europäischen Richtlinie 2014/34/EU (EU-ATEX-Richtlinie) in der Verordnung vom 25. November 2015 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB; SR 734.6) ins Schweizer Recht umgesetzt worden.

Ab dem 16. Juli 2021 wird die neue, sektorenübergreifend anwendbare Verordnung (EU)

Nr. 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (EU-Marktüberwachungsverordnung) unter anderem für das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen anwendbar werden. Damit werden neue Rechte und neue Pflichten – insbesondere eine Niederlassungspflicht und eine erweiterte Deklarationspflicht – für Wirtschaftsakteure in der EU geschaffen. Zudem wird der Kreis der Wirtschaftsakteure erweitert. Damit können Marktüberwachungsbehörden – im Gegensatz zu heute – Massnahmen gegen neuartige Marktdienstleister durchsetzen. Die Anpassungen werden einen direkten Einfluss auf die Pflichten für das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in der EU haben und deshalb eine Anpassung der VGSEB erfordern.

Um die staatsvertraglich vereinbarte Äquivalenz zwischen der EU- und der schweizerischen Rechtsordnung zu erhalten, werden mit dieser Teilrevision insbesondere die Begriffe und Pflichten der Wirtschaftsakteure zur Sicherheit von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen überarbeitet und an die Begriffe und Pflichten in der EU-Marktüberwachungsverordnung angepasst.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Änderungen bewirken weder für den Bund, die Kantone noch die Gemeinden Mehraufwand in personeller oder finanzieller Hinsicht.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Mit der Harmonisierung der technischen Vorschriften der Schweiz mit denjenigen der EU wird der freie Warenverkehr im Bereich der Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen zwischen der Schweiz und der EU im Rahmen des MRA weiterhin gewährleistet. Die EU ist für die Schweiz einer der wichtigsten Handelspartner und das MRA verlangt die Sicherstellung der Äquivalenz von schweizerischer und europäischer Gesetzgebung, was den Abbau von Handelshemmnissen gewährleistet und zu einem freien Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU führt. In Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz erfüllen die revidierten Bestimmungen die neuen Pflichten für Wirtschaftsakteure, ohne gleichzeitig technische Handelshemmnisse zu schaffen.