Erläuternder Bericht VGSEB

Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 4 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung über

Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

(VGSEB, SR 734.6)

Die Harmonisierung der neuen Regelungen bewahrt den erleichterten Marktzutritt. Die Anpassung verhindert zudem, dass für die EU separate Produktserien hergestellt werden müssen und dass Schweizer Hersteller in der EU einen Importeur oder Bevollmächtigten bezeichnen müssen.

4. Verhältnis zum europäischen Recht

Die VGSEB ist Bestandteil des MRA und wird bis heute als gleichwertig mit dem Recht der EU anerkannt. Um die Äquivalenz zwischen der schweizerischen Gesetzgebung und der Gesetzgebung der EU auch nach dem Erlass der EU-Marktüberwachungsverordnung zu gewährleisten, werden die Verordnung angepasst und die einschlägigen Kapitel des Anhangs des MRA aktualisiert.

Mit der revidierten Verordnung werden die technischen Vorschriften mit den Rechtsgrundlagen der EU wiederum harmonisiert und stellen so den ungehinderten Warenaustausch mit dem europäischen Wirtschaftsraum auch in Zukunft sicher.

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Vorbemerkung

Artikel 3 der neuen EU-Marktüberwachungsverordnung erweitert den Kreis der Wirtschaftsakteure um die Fulfilment-Dienstleisterin und die Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und auferlegt ihnen gewisse Pflichten. Diese Definitionen und Pflichten werden durch die vorliegende Teilrevision in die schweizerische VGSEB aufgenommen.

Art. 2 Abs. 1 Bst. bbis–c

Siehe Erläuterungen1 zur Revision der Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe bbis–c der Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV; SR 734.26).

Art. 5 Abs. 2bis

Siehe Erläuterungen zur Revision von Artikel 6 Absatz 2 NEV.

Art. 7 Abs. 1 bisund 5

Betreffend Absatz 1bissiehe Erläuterungen zur Revision von Artikel 8 Absatz 1bisNEV. Mit Absatz 5 wird Kongruenz zu Artikel 8 Absatz 5 NEV hergestellt; damit wird ein Versehen aus der der letzten Revision korrigiert. Im Übrigen entspricht die Bestimmung den Vorgaben der neuen EU-Marktüberwachungsverordnung.

Art. 9 Abs. 4

Siehe Erläuterungen zur Revision von Artikel 12 Absatz 1bisNEV.

Art. 17 Abs. 5 und 6

Siehe Erläuterungen zur Revision von Artikel 23 Absatz 5 und 6 NEV.

Art. 18 Abs. 4

Siehe Erläuterungen zur Revision von Artikel 24 Absatz 4 NEV.

Art. 19 Abs. 5

Siehe Erläuterungen zur Revision von Artikel 25 Absatz 5 NEV.

Art. 20 Abs. 1bisund 4

Siehe Erläuterungen zur Revision von Artikel 26 Absatz 1bisund 3 NEV.

1 Erläuternder Bericht vom Januar 2021 zur Revision der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse