Erläuternder Bericht NEV
Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 5 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse
(NEV, SR 734.26)
Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz erfüllen die revidierten Bestimmungen die neuen Pflichten für Wirtschaftsakteure, ohne gleichzeitig technische Handelshemmnisse zu schaffen.
Die Harmonisierung der neuen Regelungen bewahrt den erleichterten Marktzutritt. Die Anpassung verhindert zudem, dass für die EU separate Produktserien hergestellt werden müssen und dass Schweizer Hersteller in der EU einen Importeur oder Bevollmächtigten bezeichnen müssen.
4. Verhältnis zum europäischen Recht
Die NEV ist Bestandteil des MRA und wird bis heute als gleichwertig mit dem Recht der EU anerkannt. Um die Äquivalenz zwischen der schweizerischen Gesetzgebung und der Gesetzgebung der EU auch nach dem Erlass der EU-Marktüberwachungsverordnung zu gewährleisten, werden die Verordnung angepasst und die einschlägigen Kapitel des Anhangs des MRA aktualisiert.
Mit der revidierten Verordnung werden die technischen Vorschriften mit den Rechtsgrundlagen der EU wiederum harmonisiert und stellen so den ungehinderten Warenaustausch mit dem europäischen Wirtschaftsraum auch in Zukunft sicher.
5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Vorbemerkung
Artikel 3 der neuen EU-Marktüberwachungsverordnung erweitert den Kreis der Wirtschaftsakteure um die Fulfilment-Dienstleisterin und die Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und auferlegt ihnen gewisse Pflichten. Diese Definitionen und Pflichten werden durch die vorliegende Teilrevision in die schweizerische NEV aufgenommen.
Art. 2 Abs. 1 Bst. bbis–c und 2
In Absatz 1 werden die durch die neue EU-Marktüberwachungsverordnung eingeführten Wirtschaftsakteure «Fulfilment-Dienstleisterin» und «Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft» eingefügt. Bei dieser Gelegenheit werden aus der EU-Marktüberwachungsverordnung weitere Begrifflichkeiten, die bereits heute in der Schweiz massgebend sind, übernommen. Damit soll die Leserlichkeit der NEV erhöht werden. Gleichzeitig erfolgt damit eine formelle Angleichung an die Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV; SR 734.5), welche parallel auf dieselben Erzeugnisse anwendbar ist.
In Absatz 2 erfolgt eine präzisierende redaktionelle Änderung, indem der Begriff «Produkt» durch «Niederspannungserzeugnis» ersetzt wird. Die NEV betrifft allein Niederspannungserzeugnisse.
Art. 3
Artikel 3 konkretisiert Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG; SR 930.11), wonach Produkte nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden. Gleichzeitig übernimmt Artikel 3 die entsprechenden sektorspezifischen Vorgaben der EU-Niederspannungsrichtlinie. Das Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0), auf welches sich die NEV stützt, bietet indes
– insbesondere bezüglich der Kontrolle bzw. Marktüberwachung – keine gesetzliche Grundlage, um Aspekte der Gesundheit, insbesondere solche, die von nichtionisierender Strahlung ausgehen, zu regeln (vgl. Art. 3 und – betreffend die Kontrolle – Art. 21 EleG). Der Begriff «Gesundheit» ist folglich zu streichen.