Erläuternder Bericht NEV

Vernehmlassung 2021/53: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 · 5 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse

(NEV, SR 734.26)

Art. 4 Abs. 3 Einleitungssatz

Der heutige Wortlaut des Absatzes 3 ist missverständlich formuliert. Es ergibt sich nicht eindeutig, ob die in diesem Absatz erwähnte Importeurin den Pflichten einer Herstellerin oder den (weitergehenden) Pflichten der NEV unterliegt. Ersteres ist korrekt, wie sich auch aus den anderen Sprachversionen ergibt.

Art. 6 Abs. 2

Die Verpflichtung gemäss Artikel 4 der neuen EU-Marktüberwachungsverordnung, wonach auf dem Niederspannungserzeugnis bzw. seiner Verpackung in bestimmten Fällen Angaben der Fulfilment-Dienstleisterin angebracht werden müssen, wird übernommen. Damit wird die Identifizierung der Erzeugnisse auch in diesen Fällen ermöglicht, so dass allenfalls erforderliche Massnahmen im Rahmen der Marktüberwachung ergriffen werden können.

Art. 8 Abs. 1bis

Die Verpflichtung gemäss Artikel 4 der neuen EU-Marktüberwachungsverordnung, wonach die Fulfilment-Dienstleisterin unter bestimmten Umständen die massgebenden Unterlagen (Konformitätserklärung) zur Verfügung halten muss, wird übernommen.

Art. 12 Abs. 1bis

Die Verpflichtung gemäss Artikel 4 der neuen EU-Marktüberwachungsverordnung, wonach die Fulfilment-Dienstleisterin unter bestimmten Umständen die massgebenden Unterlagen (technische Unterlagen) zur Verfügung halten muss, wird übernommen.

Art. 23 Abs. 5 und 6

Es werden die sich aus Artikel 7 der neuen EU-Marktüberwachungsverordnung ergebenden neuen Pflichten für die Wirtschaftsakteure zur Zusammenarbeit übernommen.

Art. 24 Abs. 4

Die Pflichten gemäss bestehendem Absatz 3 von Artikel 24 werden unter bestimmten Voraussetzungen auf die Fulfilment-Dienstleisterinnen ausgedehnt, wodurch Äquivalenz zu Artikel 4 der EU-Marktüberwachungsverordnung hergestellt wird.

Art. 25 Abs. 5

Artikel 11 PrSG sieht zwar im Zusammenhang mit Marktüberwachungsverfahren eine Mitwirkungspflicht von Dritten vor. Die Bestimmung ist jedoch weit gefasst und legt nicht fest, inwieweit die Marktüberwachungsbehörde die Mitwirkungspflicht auch durchsetzen kann. Zudem liegt der Fokus klar auf der Herausgabe von Auskünften und nicht auf anderweitigen Einschränkungen. Gleichzeitig geben sich Online-Akteure neuerdings als «Vermittler» aus, welche selbst nicht als Wirtschaftsakteure gelten. Da sich der Handel mit elektrischen Erzeugnissen stärker auf den Online-Markt verschoben hat, ist es für die Gewährleistung der Sicherheit notwendig, gegen die Online-Akteure dieses griffige Instrument einsetzen zu können. Damit kann verhindert werden, dass ein gefährliches Erzeugnis weiter vertrieben bzw. beworben wird. Im Übrigen wird damit Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe k der neuen EU-Marktüberwachungsverordnung umgesetzt.

Art. 26 Abs. 1bisund 3

Mit dieser Änderung erfolgt – in Umsetzung von Artikel 19 THG – eine formelle Angleichung an die VEMV, welche parallel auf dieselben Niederspannungserzeugnisse anwendbar ist. Bei den in Absatz 3 erwähnten Datenbanken handelt es sich um die in der EU bereits bestehenden Systeme ICSMS (Information and Communication System for Market Surveillance) und RAPEX (Rapid Exchange of Information System). Da ICSMS von der Schweiz mitentwickelt wurde, ist sie dort seit jeher angeschlossen.