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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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Art. 255 Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ab

1. Januar 2022

In Abweichung von Artikel 88:

a. ist das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ab 1. Januar 2022 bis zum 1. Februar 2022 einzureichen;

b. sind die Treibhausgasemissionen der Jahre 2019 und 2020 massgebend.

Art. 256 Rückerstattung der CO2-Abgabe

1Das BAZG kann die CO2-Abgabe folgenden Betreibern von Anlagen auf Gesuch vorläufig rückerstatten:

a. Betreibern von Anlagen, die ihre Pflicht zur Teilnahme am EHS gemäss Artikel 45 Absatz 2 gemeldet beziehungsweise ein Gesuch um Teilnahme am EHS gemäss Artikel 47 Absatz 2 eingereicht haben oder die nach Artikel 252 Absatz 3 per 1. Januar 2022 am EHS teilnehmen;

b. Betreibern von Anlagen, die in den Jahren 2013–2021 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen und, die ein Gesuch zum Eingehen einer Verminderungsverpflichtung eingereicht haben.

2Vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich der vom EFD festgelegten Zinsen müssen zurückzahlen:

a. Betreiber nach Absatz 1 Buchstabe a: wenn sie ihr Gesuch um Teilnahme am EHS zurückziehen oder wenn ihr Gesuch abgelehnt wird;

b. Betreiber nach Absatz 1 Buchstabe b: wenn ihre Verminderungsverpflichtung nicht bis zum 31. Dezember 2023 zustande kommt.

Art. 257 Meldung der Luftverkehrsunternehmen, die für Abflüge ab der

Schweiz Flugtickets ausstellen

Luftverkehrsunternehmen, die für Abflüge nach Artikel 135 zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem 28. Februar 2022 Flugtickets ausstellen, müssen dies bis spätestens am 28. Februar 2022 dem BAFU melden.

Art. 258 Rückerstattung von zu viel bezahlter Flugticketabgabe oder zu viel

bezahlter Abgabe Allgemeine Luftfahrt

1Stellt ein Luftverkehrsunternehmen fest, dass es den Betrag der geschuldeten Flugticketabgabe in seiner Abgabeanmeldung zu hoch ausgewiesen hat, so kann es die Rückerstattung der zu viel bezahlten Abgabe beantragen, wenn die fehlerhafte Abgabeanmeldung spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden ist. Das Gesuch um Rückerstattung ist innerhalb von 12 Monaten nach Einreichung der fehlerhaften Abgabeanmeldung einzureichen.

2Stellt ein Luftfahrzeughalter oder in dessen Vertretung der Luftfahrzeugbetreiber fest, dass er den Betrag der geschuldeten Abgabe Allgemeine Luftfahrt in seiner Abgabeanmeldung zu hoch ausgewiesen hat, so kann die Rückerstattung der zu viel bezahlten Abgabe beantragen, wenn die fehlerhafte Abgabeanmeldung spätestens drei