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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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Emissionsrechte nur aus dem Anteil nach Artikel 51 Absatz 2 kostenlos zugeteilt. Reicht dieser Anteil nicht aus, um die Ansprüche vollständig zu erfüllen, so wird dieser Betreiber für die Zuteilung der Emissionsrechte den Betreibern von Anlagen nach Artikel 51 Absatz 4 Buchstabe d gleichgestellt. In Abweichung von Artikel 51 Absatz 5 ist für die Zuteilung das Datum der Meldung massgebend.
4Ein Betreiber von Anlagen, der nach bisherigem Recht bereits im Jahr 2021 am EHS teilgenommen hat, die Voraussetzung nach Artikel 46 Absatz 1 erfüllt und ab dem 1. Januar 2022 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen werden will, kann in Abweichung zu Artikel 46 Absatz 1 bis zum 28. Februar 2022 beantragen, dass er mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr am EHS teilnimmt. Sofern er weniger als drei Jahre am EHS teilgenommen hat, stellt ihm das BAFU die für die Berechnung und Verifizierung der kostenlosen Zuteilung entstanden Kosten in Rechnung.
5Ein Betreiber von Anlagen nach Absatz 3 muss dem BAFU das Monitoringkonzept nach Artikel 63 Absatz 1 bis zum 31. März 2022 zur Genehmigung einreichen.
Art. 253 Im EHS nicht berücksichtigte Anlagen
Zusätzlich zu den in Artikel 48 Absatz 1 erwähnten Anlagen werden bis zum 31. Dezember 2023 auch Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Buchstabe a VVEA ist, nicht berücksichtigt.
Art. 254 Verminderungsverpflichtung vor 2022
1Für den Vollzug und Abschluss von Verminderungsverpflichtungen, die vor dem 1. Januar 2022 festgelegt worden sind, gelten die Artikel 12, 12a und 72–76 in der bisherigen Fassung.
2Betreiber von Anlagen, die im Jahr 2020 keinen Anspruch auf Bescheinigungen hatten und die im Jahr 2021 den Reduktionspfad um mehr als 30 Prozent unterschritten haben, erhalten für das Jahr 2021 keine Bescheinigungen. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der Betreiber nachweist, dass die Unterschreitung des Reduktionspfads auf die Umsetzung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zurückzuführen ist.
3Das BAFU passt das Emissionsziel sowie das Massnahmenziel für das Jahr 2021 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder durch die Schliessung einer Anlage an.
4Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können bis am 31. Dezember 2022 beantragen, dass ihre Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung ihres Emissions- oder Massnahmenziels in Bescheinigungen umgewandelt werden.
5Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können bis am 31. Dezember 2023 das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 der CO2- Verordnung vom 30. November 201271 einreichen.
71 AS 2012 7005, 2013 4479, AS 2014 3293, AS 2014 4437, AS 2015 5699, AS 2016 2473, AS 2017 6753, AS 2018 3477, AS 2019 4335, AS 2020 3911, AS 2020 6081