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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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Art. 247 Koordination mit der Europäischen Union
Das BAFU unterstützt die Europäische Kommission im Rahmen von Artikel 11 des EHS-Abkommens vom 23. November 201766. Es übermittelt ihr insbesondere die dafür notwendigen Informationen.
Art. 248 Anpassung der Anhänge
Das UVEK passt an:
a. Anhang 3 Ziffer 2: zur jährlichen Festlegung des durchschnittlichen Leergewichts der jeweils im Kalenderjahr zuvor erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper;
b. Anhang 5: an die aktuellen Statistiken betreffend die Fahrleistungen von Fahrzeugen;
c. Anhang 7: zur jährlichen Festlegung der Beträge nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 des CO2-Gesetzes
d. Anhang 8: wenn die Anlagenkategorien aufgrund vergleichbarer internationaler Regelungen ändern;
e. Anhang 10 Ziffer 1: wenn die Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021–2025 gemäss Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG geändert oder ersetzt wird;
f. Anhang 10 Ziffer 3: wenn der Delegierte Beschluss 2019/708/EU67 ändert;
g. Anhang 12: wenn die Verordnung (EG) Nr. 748/200968 ändert;
h. Anhang 17: Ziffer 1 wenn der Brennstoff-Benchmark in Anhang 10 Ziffer 1 oder der Anpassungsfaktor in Ziffer 3 ändert;
i. Anhang 19: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
j. Anhang 20: nach Massgabe der Kriterien nach Artikel 6 Absatz 2 des CO2-Gesetzes;
k. Anhang 22: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
l. Anhang 23: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
66 SR 0.814.011.268
67 Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021-2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Fassung gemäss ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 20.
68 Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/336, ABl. L 70 vom 13.3.2018, S. 1.