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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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Anhang 8 (Art. 45 Abs. 1)

Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Anlagen

Ein Betreiber von Anlagen, der mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausübt, muss am EHS teilnehmen:

1. Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energieträgern mit einer Ge-

samtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW;

2. Raffination von Mineralöl;

3. Herstellung von Koks;

4. Röstung oder Sinterung einschliesslich Pelletierung von Metallerz, ein-

schliesslich Sulfiderz;

5. Herstellung von Roheisen oder Stahl im Primär- oder Sekundärschmelzbe-

trieb, einschliesslich Stranggiessen, mit einer Kapazität über 2,5 t pro Stunde;

6. Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen einschliesslich Eisenlegie-

rungen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW; als Verarbeitung von Eisenmetallen gilt insbesondere die Verarbeitung in Walzwerken, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerken, Giessereien sowie Beschichtungs- und Beizanlagen;

7. Herstellung von Primäraluminium;

8. Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten

mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW;

9. Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschliesslich der

Herstellung von Legierungen, Raffinationsprodukten und Gussprodukten bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung, einschliesslich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe, von über 20 MW;

10. Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapa-

zität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;

11. Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit in Drehrohr-

öfen oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;

12. Herstellung von Glas einschliesslich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität

von über 20 t pro Tag;

13. Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, insbesondere von

Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag;

14. Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von

Glas, Stein oder Schlacke mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag;