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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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Anhang 8 (Art. 45 Abs. 1)
Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Anlagen
Ein Betreiber von Anlagen, der mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausübt, muss am EHS teilnehmen:
1. Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energieträgern mit einer Ge-
samtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW;
2. Raffination von Mineralöl;
3. Herstellung von Koks;
4. Röstung oder Sinterung einschliesslich Pelletierung von Metallerz, ein-
schliesslich Sulfiderz;
5. Herstellung von Roheisen oder Stahl im Primär- oder Sekundärschmelzbe-
trieb, einschliesslich Stranggiessen, mit einer Kapazität über 2,5 t pro Stunde;
6. Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen einschliesslich Eisenlegie-
rungen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW; als Verarbeitung von Eisenmetallen gilt insbesondere die Verarbeitung in Walzwerken, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerken, Giessereien sowie Beschichtungs- und Beizanlagen;
7. Herstellung von Primäraluminium;
8. Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten
mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW;
9. Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschliesslich der
Herstellung von Legierungen, Raffinationsprodukten und Gussprodukten bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung, einschliesslich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe, von über 20 MW;
10. Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapa-
zität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;
11. Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit in Drehrohr-
öfen oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;
12. Herstellung von Glas einschliesslich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität
von über 20 t pro Tag;
13. Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, insbesondere von
Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag;
14. Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von
Glas, Stein oder Schlacke mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag;