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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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15. Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und
sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW;
16. Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen;
17. Herstellung von Papier und Karton mit einer Produktionskapazität von über
20 t pro Tag;
18. Herstellung von Industrieruss durch Karbonisierung organischer Stoffe wie
Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW;
19. Herstellung von Salpetersäure;
20. Herstellung von Adipinsäure;
21. Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure;
22. Herstellung von Ammoniak;
23. Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren,
partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer Produktionskapazität von über 100 t pro Tag;
24. Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas durch Reformieren oder
partielle Oxidation mit einer Produktionskapazität von über 25 t pro Tag;
25. Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3).
26. Herstellung von Niacin.