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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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15. Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und

sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW;

16. Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen;

17. Herstellung von Papier und Karton mit einer Produktionskapazität von über

20 t pro Tag;

18. Herstellung von Industrieruss durch Karbonisierung organischer Stoffe wie

Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW;

19. Herstellung von Salpetersäure;

20. Herstellung von Adipinsäure;

21. Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure;

22. Herstellung von Ammoniak;

23. Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren,

partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer Produktionskapazität von über 100 t pro Tag;

24. Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas durch Reformieren oder

partielle Oxidation mit einer Produktionskapazität von über 25 t pro Tag;

25. Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3).

26. Herstellung von Niacin.