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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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Anhang 6 (Art. 31 und 35)
Berechnung der CO2-Emissionen eines einzelnen schweren Fahrzeugs sowie Berechnung der durchschnittlichen CO2- Emissionen einer Neuwagenflotte
1 Berechnung der CO2-Emissionen eines einzelnen schweren Fahrzeugs
Die CO2-Emissionen eines einzelnen schweren Fahrzeugs werden anhand der folgenden Formel berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
CO2 = MPWsg ∙ CO2fzg g CO2/tkm
CO2: CO2-Emissionen des Fahrzeugs in Gramm CO2 pro Tonnenkilometer
MPWsg Gewichtungsfaktor der entsprechenden Untergruppe für Kilometerleistung und Nutzlast (Anhang I Ziffer 2.6 der Verordnung (EU) 2019/1242)
CO2fzg CO2-Emissionen des Fahrzeugs, berechnet nach Anhang I Ziffer 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 aus den Werten nach Artikel 31 Absatz 1.
2 Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte
2.1 Neuwagenflotte aus Personenwagen oder aus Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte aus Personenwagen oder aus Lieferwagen und leichten Sattelschleppern werden anhand der folgenden Formel berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
MCO2 = ((∑fzg CO2fzg ∙ Gewfzg) – RedST) / ∑fzg Gewfzg g CO2/km
MCO2: Durchschnittliche CO2-Emissionen der Neuwagenflotte in Gramm CO2 pro Kilometer
CO2fzg: CO2-Emissionen der einzelnen Fahrzeuge der Flotte, allfälliger Verminderungen durch Erd- und Biogas (Art. 32) und Ökoinnovationen (Art. 33)
Gewfzg: Allfällige Mehrfachberücksichtigung von Fahrzeugen (Art. 35 Abs. 3)
RedST: Allfällige CO2-Verminderung durch die Verwendung von synthetischen Treibstoffen als Summe in g CO2/km (Art. 37)