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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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Anhang 22 (Art. 110 Abs. 4)
Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Projekte und Programme im Zusammenhang mit Wärmeverbünden
1 Geltungsbereich
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten für Projekte und Programme, wenn diese umfassen:
a. den Bau eines neuen Wärmenetzes mit einer mehrheitlich CO2-neutraler Wärmequelle;
b. den Ersatz eines zentralen, fossil betriebenen Kessels für ein bestehendes Wärmenetz mit ausschliesslich fossilen Wärmequellen durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen;
c. die Ergänzung eines zentralen, fossil betriebenen Kessels für ein bestehendes Wärmenetz mit ausschliesslich fossilen Wärmequellen durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen;
d. den Bau eines neuen Wärmeverbunds, welches auch den Ersatz eines zentralen, fossil betriebenen Kessels für ein bestehendes Wärmenetz mit ausschliesslich fossilen Wärmequellen durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen vorsieht; oder
e. den Bau eines neuen Wärmeverbunds, welches auch die Ergänzung eines zentralen, fossil betriebenen Kessels für ein bestehendes Wärmenetz mit ausschliesslich fossilen Wärmequellen durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen vorsieht.
2 Begriffe
Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:
a. Wärmeverbund: Netz zur Verteilung von Wärme mit zentralen Quellen und dezentralen Bezügern (Wärmebezügern);
b. Bestehende Bezüger: Wärmebezüger, welche bereits vor Beginn der Umsetzung nach Artikel 105 Absatz 5 an einen bestehenden Wärmeverbund angeschlossen sind;
c. Neubauten: Gebäude, die zum Zeitpunkt des Anschlusses an den Wärmeverbund erstellt werden und keine bestehenden Bezüger sind.