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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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Anhang 21 (Art. 109)

Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen

Eine Validierungs- und Verifizierungsstelle wird zugelassen, wenn:

a. sie über nachweisbare fachliche Kompetenzen im Zusammenhang mit der Va-

lidierung bzw. Verifizierung von Kompensationsprojekten verfügt;

b. sie ihre Aufgaben unabhängig und objektiv wahrnimmt;

c. sie über mindestens einen Fachexperten, einen Qualitäts- bzw. Gesamtverant-

wortlichen verfügt;

d. sie mit allen relevanten Bestimmungen und den vom BAFU zur Verfügung

gestellten Informationen zur Validierung und Verifizierung vertraut ist.