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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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Anhang 21 (Art. 109)
Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen
Eine Validierungs- und Verifizierungsstelle wird zugelassen, wenn:
a. sie über nachweisbare fachliche Kompetenzen im Zusammenhang mit der Va-
lidierung bzw. Verifizierung von Kompensationsprojekten verfügt;
b. sie ihre Aufgaben unabhängig und objektiv wahrnimmt;
c. sie über mindestens einen Fachexperten, einen Qualitäts- bzw. Gesamtverant-
wortlichen verfügt;
d. sie mit allen relevanten Bestimmungen und den vom BAFU zur Verfügung
gestellten Informationen zur Validierung und Verifizierung vertraut ist.