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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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a. Feuerungswärmeleistung: einer Anlage maximal zuführbare Wärmeenergie pro Zeiteinheit;
b. Gesamtfeuerungswärmeleistung: Summe der Feuerungswärmeleistungen der Anlagen eines Betreibers, die im Emissionshandelssystem (EHS) der Schweiz berücksichtigt werden;
c. fossil-thermisches Kraftwerk: Anlage mit dem Hauptzweck der Erzeugung von Strom zum Verkauf an Dritte, mit einer Gesamtleistung von mindestens 1 Megawatt (MW) und einem Gesamtwirkungsgrad von weniger als 80 Prozent;
d. Gesamtleistung: Summe der abgegebenen elektrischen und thermischen Nennleistungen eines fossil-thermischen Kraftwerks oder einer Wärme-Kraft-Kopplungsanlage (WKK-Anlage);
e. Gesamtwirkungsgrad: Verhältnis der Gesamtleistung zur Feuerungswärmeleistung eines fossil-thermischen Kraftwerks oder einer WKK-Anlage gemäss Herstellerangaben;
f. EHS-Teilnehmer: Betreiber von Anlagen und Betreiber von Luftfahrzeugen, die am EHS der Schweiz teilnehmen;
g. Partnerstaat: Staat, mit welchem die Schweiz eine völkerrechtliche Vereinbarung zur Durchführung von Klimaschutzprojekten der Schweiz in diesem Staat abgeschlossen hat;
h. biogene Brenn- und Treibstoffe: flüssige oder gasförmige Brenn- oder Treibstoffe, die aus Biomasse oder aus anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden. Darunter fallen auch synthetisch aus Biomasse oder aus anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellte Treib- und Brennstoffe;
i. Flugtickets: papiergebundene oder elektronische Einzel- oder Sammelbestätigungen des Rechts von Flugpassagierinnen und -passagieren, durch Luftverkehrsunternehmen befördert zu werden. Ausgenommen sind Bestätigungen für Flugpassagierinnen und -passagiere der Allgemeinen Luftfahrt;
j. Allgemeine Luftfahrt: alle Zweige der zivilen Luftfahrt, die nicht zum Linienverkehr und zum planmässigen Gelegenheitsverkehr (Charterverkehr) gehören.
3. Abschnitt: Sektorielle Ziele
Art. 3
1In den folgenden Sektoren dürfen die Emissionen im Jahr 2030 höchstens den folgenden Anteil der Emissionen des Jahres 1990 ausmachen:
a. im Sektor Gebäude: höchstens 35 Prozent;
b. im Sektor Verkehr: höchstens 75 Prozent;
c. im Sektor Industrie: höchstens 65 Prozent;
d. im Sektor Landwirtschaft: höchstens 80 Prozent.