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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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Art. 8 Alt- und Neubauten sowie Wärmeerzeugungsanlagen
1Als Alt- und Neubauten nach Artikel 10 Absatz 1 des CO2-Gesetzes gelten Bauten aller Gebäudekategorien nach Anhang A der Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 20165.
2Nicht unter den Begriff der Alt- und Neubauten nach Artikel 10 Absatz 1 des CO -
2 Gesetzes fallen Fernwärmeerzeugungsanlagen, deren Transport- und Verteilnetz öffentlichen Boden beanspruchen und die Wärme an Dritte verkaufen.
3Als Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes gelten:
a. der vollständige Ersatz der Wärmeerzeugungsanlage;
b. der Ersatz des Heizkessels; oder
c. der Ersatz des Brenners.
4Nicht als Wärmeerzeugungsanlage nach Artikel 10 Absatz 1 des CO -Gesetzes gel-
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ten Wärmeanlagen in Gebäuden, die an ein thermisches Netz einer Fernwärmeerzeugungsanlage angeschlossen sind, deren Transport- und Verteilnetz öffentlichen Boden beanspruchen.
Art. 9 Befristete Befreiung von den Vorgaben nach Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe a des CO2-Gesetzes
Eine befristete Befreiung von den Vorgaben nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes wird für höchstens acht Jahre ab dem Zeitpunkt des Ersatzes der Wärmeerzeugungsanlagen gewährt, wenn:
a. ein behördenverbindlicher Energierichtplan betreffend Fernwärme aus zu über 75 Prozent stammender erneuerbarer Energie oder Abwärme vorliegt; und
b. der Anschluss des Altbaus an ein thermisches Netz vertraglich vereinbart ist.
Art. 10 Erhöhung des CO2-Grenzwerts
1In den folgenden Fällen gilt ein um 5 kg CO pro m2 Energiebezugsfläche höherer
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CO2-Grenzwert als jener nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes:
a. Im Gebäude sind nur Massnahmen zur Einhaltung des Grenzwertes umsetzbar, die über die Lebensdauer der Massnahmen mehr als 10 Prozent Mehrkosten verursachen.
b. Im Gebäude sind Massnahmen zur Erfüllung der Grenzwerte aus technischen Gründen, namentlich aufgrund von Bestimmungen des Gewässer-, Boden-, Natur- und Denkmalschutzes oder aus Platzmangel, nur erschwert umsetzbar.
5 Die Norm SIA 380/1 kann im Internet unter www.shop.sia.ch > Normenwerk > Architekt gegen Bezahlung abgerufen oder beim BFE kostenlos eingesehen werden.