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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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2Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) überprüft jährlich anhand des Treibhausgasinventars, ob der Umfang der Emissionsverminderungen gross genug ist, damit die Ziele voraussichtlich erreicht werden. Zeichnet sich ab, dass das Ziel in einem Sektor voraussichtlich nicht erreicht wird, so beantragt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nach Anhörung der Kantone und der betroffenen Kreise dem Bundesrat weitere Massnahmen.

4. Abschnitt: Koordination der Anpassungsmassnahmen

Art. 4

1Das BAFU koordiniert in seinem Zuständigkeitsbereich und gesamthaft die Anpassungsmassnahmen nach Artikel 7 des CO2-Gesetzes vom 25. September 2020 mit den anderen betroffenen Bundesstellen und mit den Kantonen. Es stellt dabei insbesondere den Informationsaustausch zwischen den Behörden sicher.

2Die Bundesstellen, die ein anderes Bundesgesetz als das CO -Gesetz vollziehen, ko-

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ordinieren bei der Erfüllung dieser Aufgabe die Anpassungsmassnahmen mit den Kantonen so weit möglich direkt.

3Die weiteren Bundesstellen und die Kantone informieren das BAFU regelmässig über die von ihnen getroffenen Anpassungsmassnahmen.

2. Kapitel: Verminderung nach dem Stand der Technik

Art. 5

1Die Pflicht nach Artikel 8 Absatz 1 des CO -Gesetzes zur Begrenzung von Treib-

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hausgasemissionen gilt für Inhaber oder Betreiber von ortsfesten Anlagen nach Artikel 7 Absatz 7 erster Satz des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832, deren bestimmungsgemässe Nutzung Treibhausgasemissionen von mehr als 1'500 Tonnen CO2eq verursachen.

2Als wesentliche Änderungen nach Artikel 8 Absatz 1 des CO -Gesetzes gelten Um-

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bauten, Erweiterungen und vom Inhaber oder Betreiber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, die erwarten lassen, dass die Treibhausgasemissionen um mindestens 500 Tonnen CO2eq zunehmen.

3Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 sind:

a. Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen (Art. 21 Abs. 1 und 23 Abs. 1 CO2-Gesetz);

b. Betreiber von Anlagen, die sich nach Artikel 21 Absatz 3 zweiter Satz des CO2-Gesetzes zu einer Emissionsverminderung verpflichten, die der bei einer Teilnahme am EHS erzielten Verminderung gleichwertig ist;

2 SR 814.01