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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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c. Betreiber von Anlagen mit einer Verminderungsverpflichtung nach Artikel 36 des CO2-Gesetzes;
d. Betreiber von Anlagen, die Organisationen der Wirtschaft oder Unternehmensgruppen angehören, welche mit dem Bund Verminderungsziele nach Artikel 3 Absatz 7 des CO2-Gesetzes vereinbart haben.
4Das BAFU erlässt Empfehlungen über mögliche Massnahmen.
3. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2- Emissionen von Gebäuden
Art. 6 Ersatzneubauten und umfassende energetische Gebäudesanierungen
1Als Ersatzneubauten nach Artikel 9 Absatz 2 des CO -Gesetzes gelten:
2
a. Ersatzneubauten, die dem Standard Minergie-P oder Minergie-A, Version 2021.13, entsprechen;
b. Ersatzneubauten, welche für die Effizienz der Gebäudehülle und für die Gesamtenergieeffizienz die Bewertung A nach dem Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) erhalten.
2Als umfassende energetische Gebäudesanierungen nach Artikel 9 Absatz 2 des CO -
2 Gesetzes gelten:
a. umfassende Gesamtsanierungen, die dazu führen, dass das Gebäude dem Standard Minergie, Version 2021.14, entspricht;
b. umfassende Gesamtsanierungen, welche für die Effizienz der Gebäudehülle und für die Gesamtenergieeffizienz die Bewertung B nach dem GEAK erhalten.
Art. 7 Berichterstattung
1Die Kantone erstatten dem BAFU alle zwei Jahre Bericht über ihre technischen Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden. Stichtag ist der 31. März.
2Der Bericht muss insbesondere Angaben enthalten über:
a. die getroffenen und die geplanten Massnahmen und deren Wirkung; und
b. die Entwicklung der CO2-Emissionen der Gebäude auf dem Kantonsgebiet.
3Die Kantone stellen dem BAFU auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung.
3 Die Standards Minergie P und Minergie A können im Internet unter www.minergie.ch > Zertifizieren > Arbeitsdokumente > Grundlagen kostenlos abgerufen werden.
4 Siehe Fussnote zu Art. 6 Abs. 1 Bst. a.