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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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2Die Beurteilung der Mehrkosten (Abs. 1 Bst. a) erfolgt nach der Norm SIA 480 «Wirtschaftlichkeitsberechnung für Investitionen im Hochbau», Ausgabe 20166 nach Anhang 2.
Art. 11 Nachweis der Einhaltung des CO2-Grenzwerts
1Der Nachweis, dass der CO2-Grenzwert nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes eingehalten wird, erfolgt nach Anhang 2.
2Ein Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die Wärmeerzeugungsanlage durch eine Anlage ersetzt wird, die vollständig auf die Verwendung fossiler Brennstoffe verzichtet.
3Wird in einem Altbau aufgrund eines unvorhergesehenen Ausfalls der Wärmeerzeugungsanlage eine mobile fossile Übergangsheizung installiert, so werden die Emissionen aus der Übergangsheizung für die Berechnung der Einhaltung des CO2- Grenzwerts nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes nicht berücksichtigt.
Art. 12 Ermittlung der Energiebezugsfläche
Die Energiebezugsfläche nach Artikel 10 Absatz 2 des CO2-Gesetzes wird nach Kapitel 1.3.2.7 der Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 20167, ermittelt.
Art. 13 Anrechnung des Bezugs biogener Brennstoffe
1Als gesetzliche Anforderungen an CO2-neutrale, erneuerbare gasförmige oder flüssige Energieträger nach Artikel 10 Absatz 4 des CO2-Gesetzes gelten die Anforderungen an biogene Treibstoffe nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19968 und der dazugehörigen Ausführungsvorschriften.
2Der Bezug von Energieträgern, welche die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen, wird angerechnet, wenn für sie bei der Bewilligungsbehörde einmalig Herkunftszertifikate für eine Betriebsdauer der Wärmeerzeugungsanlage von 20 Jahren hinterlegt werden für:
a. inländisch hergestellte biogene Brennstoffe; oder
b. für in der Schweiz ins Gasnetz eingespeiste oder importierte biogene Brennstoffe.
3Die Herkunftszertifikate müssen von einer anerkannten und vom Energielieferanten unabhängigen Zertifizierungsstelle ausgestellt werden.
4Der Bezug wird zu folgenden Anteilen angerechnet:
a. zu 100 Prozent, wenn das Gebäude mindestens verfügt über:
1. den Standard Minergie; oder
6Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 1.
7Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 1