Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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1 Ausgangslage

Das Parlament hat in der Herbstsession 2020 die Totalrevision des CO2-Gesetzes1 verabschiedet. Damit knüpft die Schweiz an ihre bisherige Klimapolitik an und verstärkt diese. Das neue Gesetz legt den klimapolitischen Rahmen bis zum Jahr 2030 fest. Es sorgt dafür, dass die Schweiz bis zum Jahr 2030 ihre Emissionen gesamthaft halbieren und im Inland um mindestens 37,5 Prozent absenken kann. Mit dem neu geschaffenen Klimafonds, den Emissionsgrenzwerten für Gebäude und für neue Fahrzeuge sowie der Verstärkung der etablierten marktwirtschaftlichen Ansätze enthält es wirksame Instrumente zum Klimaschutz. Das Gesetz unterstützt Schweizer Firmen bei Investitionen in den Klimaschutz und in neue klimafreundliche Technologien.

Die Schweiz hat 2015 das Übereinkommen von Paris unterzeichnet und im Herbst 2017 ratifiziert. Das Übereinkommen will die globale Erwärmung auf deutlich unter 2 °C bzw. 1,5 °C gegenüber der vorindustriellen Zeit begrenzen. Dies setzt voraus, dass alle Staaten ihre Treibhausgasemissionen senken. Die Schweiz will ihren Beitrag zu den Zielen des Übereinkommens leisten. Sie will bis zum Jahr 2050 ihre Emissionen auf Netto-Null senken. Das totalrevidierte CO2-Gesetz wirkt über das Jahr 2030 hinaus. Es ist damit auch eine wichtige Voraussetzung dafür, dass die Schweiz ihr Klimaziel für das Jahr 2050 erreichen kann.

Die vorliegende Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen2 (CO2-Verordnung) präzisiert das neue CO2-Gesetz und soll zusammen mit dem Gesetz per 1. Januar 2022 in Kraft treten. Der vorliegende Entwurf soll die geltende Verordnung über die Reduktion der CO2- Emissionen ersetzen. Vorbehalten bleibt die Referendumsabstimmung zur Totalrevision des CO2-Gesetzes, die am 13. Juni 2021 stattfindet.

Teil dieser Vorlage sind auch Änderungen der Energieverordnung3 (EnV), der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister4 (VGWR), der Verordnung über Geoinformationen5 (GeoIV), der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen6 (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV), der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge7 (VTS), der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt8 (GebV-BAFU) und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung9 (UVPV).

1 BBl 2020 7847

2 SR 641.711

3 SR 730.01

4 SR 431.841

5 SR 510.620

6 SR 814.81

7 SR 741.41

8 SR 814.014

9 SR 814.011