Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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nutzt der Bundesrat seine Kompetenz, um weniger strenge Anforderungen oder eine befristete Befreiung von den CO2-Grenzwerten vorzusehen (Art. 10 Abs. 5 CO2-Gesetz): So kann beispielsweise eine auf maximal acht Jahre befristete Befreiung bei einem bevorstehenden Anschluss an ein Fernwärmenetz gewährt werden. Weiter regelt die Verordnung den Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte, die Anrechnung biogener Brennstoffe sowie das einfache Bewilligungsverfahren. Der Nachweis entfällt, wenn mit dem Ersatz des Wärmeerzeugers vollständig auf die Verwendung fossiler Brennstoffe verzichtet wird.

In Kantonen, welche bis zum Inkrafttreten des totalrevidierten CO2-Gesetzes Teil F des Basismoduls der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) vom 9. Januar 2015 oder eine strengere Regelung in Bezug auf den Anteil erneuerbarer Energie beim Heizungsersatz in Kraft gesetzt haben, gelten die CO2-Grenzwerte erst ab dem Jahr 2026 (Art. 82 CO2-Gesetz).

2.3 Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern sowie schweren Fahrzeugen

Das totalrevidierte CO2-Gesetz sorgt dafür, dass die Fahrzeugimporteure effizientere Neuwagen und mehr Elektrofahrzeuge importieren und anbieten. Dazu werden wie bisher sogenannte Zielwerte festgelegt. Sie geben an, wie viel CO2 der jeweilige Fahrzeugtyp pro Kilometer ausstossen darf. Der CO2- Ausstoss wird seit 2021 nach dem WLTP-Verfahren berechnet, einer international anerkannten Berechnungsmethode. Bei Personenwagen (PW), Lieferwagen und leichten Sattelschleppern (LNF) gelten in den Jahren 2021–2024 die im Gesetz festgelegten Zielwerte. Sie werden in der Verordnung nach dem WLTP-Verfahren umgerechnet. Die Importeure von Fahrzeugen erhalten jährlich eine individuelle Zielvorgabe, die sich vom Zielwert gemäss CO2-Gesetz ableitet. Hält die Neuwagenflotte bzw. das Fahrzeug eines Importeurs die Zielvorgabe nicht ein, so wird für jedes Fahrzeug eine von der Überschreitung abhängige Ersatzleistung fällig.

Ab 2025 werden für diese Fahrzeugkategorien weiterführende Reduktionen in der Verordnung festgelegt. Für schwere Fahrzeuge (SNF) werden auf 2025 erstmals CO2-Zielwerte eingeführt. Da die Regelung an die Systematik der EU angelehnt ist, werden für PW und LNF die in der EU ab 2025 und 2030 gültigen Zahlenwerte abgewartet. Diese sollen am 1. Oktober 2022 publiziert und anschliessend im Einklang mit dem Gesetz in die CO2-Verordnung für die Zeit ab 2025 übernommen werden. Für SNF werden die EU-Zahlenwerte per April 2021 publiziert (Art. 1 Abs. 2 und Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2019/1242) und nach der Vernehmlassung in die Verordnung aufgenommen.

Auf die Festlegung von Zwischenzielen zusätzlich zu den jeweils für 5 Jahre geltenden Zielwerten (Art. 13 Abs. 1 CO2-Gesetz) wird vorläufig weiterhin verzichtet und erst in Erwägung gezogen, wenn die CO2-Werte während der Periode 2020–2024 stagnieren sollten.

Zudem werden in der vorliegenden Revision der CO2-Verordnung folgende Elemente geändert oder neu hinzugefügt:

 Pflicht zur Überwachung und Berichterstattung der Emissionen im Realbetrieb;

 Die Umsetzungsbestimmungen für SNF werden ergänzt, unter anderem:

o Vorgaben zur Bestimmung der CO2-Emissionen und der Berechnung der Zielvorgabe; o Der Ausgangspunkt für die CO2-Reduktion wird gemäss EU-Regulierung übernommen, da dieser nach aktueller Erkenntnis nur leicht von den Daten der Schweizer Neuwagenflotte abweicht.

 Verfahren zur Anrechnung von synthetischen Treibstoffen an die CO2-Flottenbilanz;

 Ausnahmefähigkeit von Elektrofahrzeugen (zwecks Anrechnung an die Kompensationspflicht);  Aufhebung der Erleichterungen bei Personenwagen (Phasing-in) im Einklang mit der EU.

 Bisher wurde für Fahrzeuge von Marken mit beschränkten Zulassungszahlen (darunter verschiedene Sport –und Luxuswagenmarken, aber auch Alltagsfahrzeuge) die Zielvorgabe in Anlehnung an die EU-Regelung angepasst. Dies wird in Umsetzung der von National- und Stän-