Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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2 Grundzüge der Vorlage

Im Folgenden werden die wichtigsten Grundzüge der Vorlage dargelegt und die einzelnen Instrumente nach ihrer Reihenfolge in Gesetz und Verordnung erläutert. Die artikelspezifischen Erläuterungen folgen in Ziffer 3.

2.1 Verminderung nach dem Stand der Technik

Bei neuen Anlagen oder der wesentlichen Änderungen einer bestehenden Anlage nach dem Umweltschutzgesetz10 (Art. 7 Abs. 7 USG) sieht das neue Gesetz vor, dass die durch diese Anlagen verursachte Treibhausgasemissionen begrenzt werden müssen (Art. 8 CO2-Gesetz). Dabei handelt es sich um Anlagen wie beispielsweise Strassen (National-, Haupt- und andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen), Lagereinrichtungen für Chemikalien, Gas, Brennstoff und Treibstoff, Parkhäuser und - plätze für mehr als 500 Motorwagen, Vergärungsanlagen mit einer bestimmten Behandlungskapazität und Kehrichtverbrennungsanlagen. Verursacht der Betrieb der Anlage eine bestimmte Mindestmenge an Treibhausgasemissionen, ist der Ausstoss dieser Treibhausgase so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Damit enthält das CO2-Gesetz neu eine materielle Grundlage für die Überprüfung der Klimawirkungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

Regelungen auf Verordnungsebene: Die Mindestmenge der jährlichen Treibhausgasemissionen wird auf 1'500 Tonnen CO2-Äquivalente (CO2eq) festgelegt, so dass Anlagen, für welche eine systematische Prüfung aller möglicher Massnahmen unverhältnismässig wäre, nicht unter diese Pflicht fallen. Gleichzeitig soll die Mindestmenge sicherstellen, dass alle relevanten Anlagen erfasst sind, damit die Regelung einen klimapolitischen Mehrwert erzielt. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Betreiber von Anlagen, die von anderen Instrumenten des CO2-Gesetzes erfasst sind. Das sind insbesondere Betreiber, die am Emissionshandelssystem teilnehmen, die eine Verminderungsverpflichtung mit dem Bund abschliessen, oder die mit dem Bund eine Vereinbarung eingegangen sind. Damit werden Mehrfachbelastungen vermieden.

2.2 Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden

Gemäss dem totalrevidierten CO2-Gesetz sorgen die Kantone dafür, dass die CO2-Emissionen der Gesamtheit der Gebäude im Durchschnitt der Jahre 2026 und 2027 gegenüber 1990 auf die Hälfte sinken (Art. 9 Abs. 1 CO2-Gesetz). Sie erlassen dafür Gebäudestandards für Neubauten und für bestehende Bauten. Die Kantone können für Ersatzneubauten und umfassende energetische Gebäudesanierungen einen Bonus auf die Ausnützungsziffer bis maximal 30 Prozent gewähren (Art. 9 Abs. 2 CO2-Gesetz). Artikel 6 der CO2-Verordnung stellt sicher, dass die Gewährung des Ausnutzungsbonus auf energetisch vorbildliche Bauten beschränkt ist, da ansonsten hohe Mitnahmeeffekte entstehen und eine Bevorteilung im Rahmen des CO2-Gesetzes nicht gerechtfertigt wäre. Die Verordnung präzisiert ebenfalls die Berichterstattung der Kantone (Art. 9 Abs. 3 CO2-Gesetz): Die Kantone liefern dem BAFU alle zwei Jahre (Stichtag 31. März) Informationen über die getroffenen und die geplanten Massnahmen und deren Wirkung sowie über die Entwicklung der CO2-Emissionen aus Gebäuden auf dem Kantonsgebiet (Art. 7 CO2-Verordnung).

Mit dem totalrevidierten CO2-Gesetz gelten ab 2023 neu schweizweit CO2-Grenzwerte für Gebäude (Art. 10), die für alle Gebäudearten beim Ersatz der fossilen Wärmeerzeugungsanlage (vollständige Wärmeerzeugungsanlage, Heizkessel oder Brenner) gelten. Wärmeanlagen in Gebäuden, die an ein thermisches Netz11 einer Fernwärmeerzeugungsanlage (unabhängig vom Energieträger) angeschlossen sind, sind von den CO2-Grenzwerten nicht betroffen. Im Einklang mit dem totalrevidierten Gesetz

10 SR 814.01

11 Thermische Netze ist der allgemeingültige Begriff für Fernwärme- und Fernkältenetze. Im Kontext des CO2-Gesetzes wird synonym der Begriff Fernwärmenetz verwendet. Unter thermischen Netzen versteht man grundsätzlich eine Infrastruktur, welche mehrere Gebäude auf verschiedenen Grundstücken mit thermischer Energie versorgt.