Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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derat angenommenen Motion Müller «CO2-Emissionsabgaben. Gerechtigkeit auch bei Nischenmarken» (20.3210) aufgehoben und sämtliche Fahrzeuge der regulären Zielvorgabe unterstellt und damit strenger beurteilt als bisher.

2.4 Emissionshandel

Das Emissionshandelssystem (EHS) wurde bereits mit der Teilrevision der CO2-Gesetzgebung auf 1. Januar 2021 an Neuerungen in der EU für die Handelsperiode 2021–2030 angepasst wie z.B. die Verringerung der verfügbaren Menge an Emissionsrechten um 2,2 Prozent pro Jahr. Weiterhin sind analog zur EU bestimmte Anlagen zur Teilnahme verpflichtet. Anlagen mit einer Leistung von 10 MW können freiwillig am EHS teilnehmen.

Neu sind Anlagen, deren Betrieb weniger als 5'000 Tonnen CO2eq verursacht, ausgenommen. Betreiber, deren Analgen weniger als 25'000 Tonnen CO2eq ausstossen, können auf Gesuch ausgenommen werden, müssen sich aber zu einer gleichwertigen Verminderung verpflichten, wenn sie von der CO2- Abgabe befreit bleiben wollen.

Die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen wird auf Basis von Effizienzbenchmarks berechnet, die in der EU im März 2021 neu festgelegt wurden.

Die Abscheidung und Speicherung von CO2 sind im Gegensatz zur EU (Richtlinie 2009/31/EG) nicht explizit geregelt. Sobald die Rahmenbedingungen geklärt sind, soll die Schweizer Gesetzgebung entsprechend angepasst werden.

Für die Betreiber von Luftfahrzeugen werden die bestehenden Regelungen, wie sie seit 1. Januar 2021 gelten, unverändert fortgeführt.

2.5 Kompensation der CO2-Emissionen bei Treibstoffen und Bescheinigungen für Emissions-

verminderungen und Speicherung von Kohlenstoff

Mit dem totalrevidierten CO2-Gesetz wird die Kompensationspflicht für Hersteller und Importeure fossiler Treibstoffe weitergeführt. Sie sind verpflichtet, einen Teil der CO2-Emissionen aus dem Verkehr mit biogenen Treibstoffen und mit Klimaschutzprojekten oder -programmen im In- und Ausland zu kompensieren. Die Erfüllung der Kompensationspflicht wird über die Abgabe von nationalen und internationalen Bescheinigungen erfüllt. Die damit verbundenen Kosten dürfen nur bis zu einer gesetzlichen Obergrenze von 10 Rappen und ab 2025 von 12 Rappen pro Liter Treibstoff auf die Kundinnen und Kunden überwälzt werden.

Der minimale Anteil der Emissionen, der im Inland kompensiert werden muss, beträgt für die Jahre 2022–2024 15 Prozent und für die Jahre 2025–2030 20 Prozent. Einschliesslich Emissionsverminderungen im Ausland sind im Durchschnitt der Jahre 2022–2024 insgesamt 20 Prozent, in den Jahren 2025–2027 60 Prozent, in den Jahren 2028–2029 70 Prozent und im Jahr 2030 75 Prozent der verursachten Emissionen zu kompensieren. Die Höhe des Kompensationssatzes leitet sich aus dem nach Berücksichtigung der anderen Instrumente noch verbleibenden Verminderungsbedarf ab. Sollte sich zeigen, dass die Verminderungsziele der Schweiz nach Artikel 3 des totalrevidierten CO2-Gesetzes nicht erreicht werden können, passt der Bundesrat die Kompensationssätze an.

3 Prozent der Kompensation im Inland müssen mit Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen beim Verkehr erbracht werden. Bei biogenen Treibstoffen sind nur die Netto-Kompensationen anrechenbar. Emissionen, die z.B. bei der Produktion der Treibstoffe im Ausland entstehen, müssen bei den inländischen Verminderungen abgezogen werden.

Die Bindung von Kohlenstoff in biologischen Senken (im Wald und in Böden) und geologischen Senken (im Untergrund und in nicht-organischen Baustoffen) ist neu als Kompensationsmassnahme zugelassen. Damit die Senkenleistung dauerhaft erhalten bleibt, unterliegen die zugehörigen Grundstücke einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, die im Grundbuch angemerkt wird. Ist die Speicherung des Kohlenstoffs nicht mehr gewährleistet, können die dafür ausgestellten Bescheinigungen nicht mehr