Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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an die Kompensationspflicht angerechnet werden. Wurden die entsprechenden Bescheinigungen bereits zur Erfüllung der Kompensationspflicht abgegeben, ist eine äquivalente Menge von weiterhin gültigen Bescheinigungen abzugeben.
Im Ausland sind aufgrund der beschränkten Überprüfungsmöglichkeiten einzig geologische Senkenleistungen zugelassen. Ansonsten gelten die Anforderungen an Kompensationsprojekte gleichermassen. Zusätzlich ist der Nachweis zu erbringen, dass im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris keine Doppelzählungen auftreten und das Projekt im Partnerstaat zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt.
Neu können Projekte zugelassen werden, deren Klimawirkung unsicher ist, sofern sie wissenschaftlich begleitet werden. Die Verordnung regelt neu auch die Bedingungen für die Zulassung von Validierungs- und Verifizierungsstellen.
Neu registrierte Projekte und Programme laufen bis zum 31. Dezember 2030, für bereits registrierte ist eine Verlängerung bis 31. Dezember 2030 möglich.
2.6 CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe
Die CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe wird gemäss der bisherigen Logik weitergeführt. Nach Artikel 34 Absatz 2 des totalrevidierten CO2-Gesetzes beträgt der maximale Abgabesatz neu 210 Franken pro Tonne CO2. Die CO2-Verordnung legt für die fossilen Brennstoffemissionen entlang eines Absenkpfads Zwischenziele fest, deren Verfehlung eine Erhöhung des Abgabesatzes auslöst. Bei starker Abweichung vom vorgegebenen Absenkpfad steigt die Abgabe schneller und stärker. Damit ist sichergestellt, dass die Emissionen aus fossilen Brennstoffen wieder auf Zielkurs gebracht werden können. Werden die Zwischenziele eingehalten – wie es in den letzten Jahren der Fall war – verbleibt der Abgabesatz auf dem bestehenden Niveau.
Inwieweit die Zwischenziele für die Jahre 2022, 2024, 2026 und 2028 erreicht werden, prüft das BAFU weiterhin anhand der CO2-Statistik. Liegen die Emissionen über den Zielwerten, steigt die Abgabe auf den Beginn des übernächsten Jahres.
2.7 Verminderungsverpflichtung
Die Möglichkeit, sich mit einer Verminderungsverpflichtung von der CO2-Abgabe zu befreien, steht neu im Grundsatz allen Unternehmen offen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausführen. Auch gewisse öffentlich-rechtliche Betreiber von Anlagen können eine Verminderungsverpflichtung abschliessen. Private und Wohngebäude sind hingegen weiterhin nicht befreiungsberechtigt. Neu sind Betreiber von Anlagen mit einer Verminderungsverpflichtung von der Rückverteilung der CO2-Abgabe ausgeschlossen.
Die Zielvereinbarung mit dem Bund gemäss Energiegesetz (EnG) ist weiterhin eine mögliche Grundlage für die Verminderungsverpflichtung. Daraus abgeleitet können sich Betreiber von Anlagen zu einem Treibhausgaseffizienzziel oder Kleinemittenten, die höchstens 1'500 Tonnen CO2eq im Jahr ausstossen, zu einem vereinfachten Massnahmenziel verpflichten. Als administrative Entlastung berechtigen bestehende Zielvereinbarungen, die gewisse Kriterien erfüllen, über ihre Laufzeit zu einer Befreiung. Wer keine Zielvereinbarung abschliessen will, kann ein Treibhausgaseffizienzziel pauschal festlegen.
Betreiber von Anlagen mit einer Zielvereinbarung können ein Kompensationsprojekt einreichen, und zwar unabhängig davon, ob sie eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind. Die ausgestellten nationalen Bescheinigungen gelten im Hinblick auf die Zielerreichung als Emissionen.
Wie bisher erhalten Betreiber von WKK-Anlagen auf Gesuch hin 100 Prozent der CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffe, die sie zur Produktion von Strom eingesetzt haben, zurückerstattet. 40 Prozent des Betrags muss der Betreiber bei sich oder Dritten, die aus der WKK-Anlage direkt Wärme oder Strom beziehen, investieren. Neu sind Betreiber von WKK-Anlagen von der Rückverteilung der CO2-Abgabe ausgeschlossen.