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Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 87 Seiten
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2Die Stellen nach Absatz 1 können in die Daten nach den Artikeln 21 Einsicht nehmen.
Art. 33 Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie
Tiergesundheitsdienste
1Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können in folgende Daten ihrer Mitglieder in der TVD Einsicht nehmen und diese verwenden:
a. TVD-Nummer, Standortadresse und Koordinaten von Tierhaltungen, Gemeindenummer sowie Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o TSV29;
b. Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere, die in einer Tierhaltung stehen oder gestanden sind;
c. Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer von Tierhalterinnen und Tierhaltern;
d. Ohrmarkennummern, die von der Identitas AG an die Mitglieder der betreffenden Organisation geliefert worden sind;
e. für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, Büffel und Bisons: Tiergeschichte und Tierdetail sämtlicher Tiere, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder gestanden sind;
f. für Tiere der Schweinegattung: Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 zu den Tiergruppen, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder gestanden sind;
g. für Equiden: Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers und Tierdetail, Tiergeschichte sowie Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 sämtlicher Equiden, die bei der betreffenden Organisation eingetragen sind.
2Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können in die übrigen Daten nach den Artikeln 13–20 ihrer Mitglieder bei der Tierverkehrsdatenbank Einsicht nehmen und diese verwenden, sofern die Mitglieder dazu ihre Zustimmung in der TVD gegeben haben.
Art. 34 Tierhalterinnen und Tierhalter
1Tierhalterinnen und Tierhalter, einschliesslich Schlachtbetriebe, können in folgende Daten der TVD Einsicht nehmen und diese verwenden:
a. Daten über die eigene Tierhaltung;
b. Auflistung des eigenen Tierbestands mit der Identitätsnummer jedes einzelnen Tiers zum aktuellen oder zu einem früheren Zeitpunkt.
2Tierhalterinnen und Tierhalter, bei denen ein Tier gestanden ist, der Schlachtbetrieb sowie eine allfällige Abtretungsempfängerin oder ein allfälliger Abtretungsempfänger nach Artikel 24 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 200330 (SV) können in die folgenden Daten der TVD Einsicht nehmen und verwenden: