Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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b. den Namen und die Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters (inklusive Identifikationsnummer [BUR-Nummer], des Betriebs nach Art. 3 Abs. 2 Bst. c der V vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister oder die ihm von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank [Verordnung vom xx. mmm 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank] zugeteilte TVD-Nummer);
5Ist ein Begleitdokument nach Artikel 12 TSV vorgeschrieben, so ist die Gesundheitsmeldung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter auf diesem Dokument und für Equiden im Equidenpass zu machen. Bei Equiden, die vor dem 31. Dezember ihres Geburtsjahres geschlachtet werden, sind diese Angaben in der Aufnahmebestätigung nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung vom xx. mmm 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank zu machen.
7. Bio-Verordnung vom 22. September 199757
Anhang 1, Ziff. 3.3, Einleitungssatz
Jeder Tierhalter und jede Tierhalterin führt ein Verzeichnis der Tiere auf der Tierhaltung, das lückenlos Aufschluss über die Bestandsführung geben muss. Bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons, Equiden sowie bei Tiere der Schaf- und Ziegengattung kann dieses Verzeichnis durch die Angaben aus der TVD gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom xx. mmm. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank ersetzt werden. Bei Tieren der Schweinegattung muss das Verzeichnis die Anforderungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b TSV erfüllen. Das Verzeichnis muss der Zertifizierungsstelle zugänglich gehalten werden. Das Verzeichnis muss zumindest die folgenden Angaben umfassen:
8. Schlachtviehverordnung vom 26. November 200358
Art. 3 Abs. 3
3Die Schlachtbetriebe halten das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren schriftlich auf dem Waagdokument fest und übermitteln die Ergebnisse an die Identitas AG. Nicht übermittelt werden müssen Ergebnisse der Qualitätseinstufung von Tieren der Pferdegattung
Art. 24a Zuteilung zum Teilzollkontingent Nr. 5.7
Für die Zuteilung der Anteile am Teilzolllontingent Nr. 5.7 sind die folgenden Zahlen massgebend:
a. für die Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.72: die Zahl der geschlachteten Tiere der Rindviehgattung;
b. für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.73: die Zahl der geschlachteten Tiere der Pferdegattung;
c. für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.74: die Zahl der geschlachteten Tiere der Schafgattung;
57SR 910.18