Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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f. schliesst für ASAN, ALIS und Fleko Vereinbarungen mit den Leistungserbringern ab, welche die Infrastruktur und die Informatikdienstleistungen bereitstellen.
2Aufgehoben
Art. 12 Bst. c
c. Tierverkehrsdatenbank (TVD) nach der Verordnung vom xx. mmm 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank;
Art. 20 Bst. a
a. Tierverkehrsdatenbank (TVD) nach der Verordnung vom xx. mmm 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank;
Art. 20fbis
Der Zugriff der Schlachtbetriebe, anderer Tierhalterinnen und Tierhalter und weiterer Berechtigter richtet sich nach der Verordnung vom xx. mmm 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank.
12. Verordnung vom 25. Mai 201163 über tierische Nebenprodukte
Art. 36 Abs. 2
2Wer Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet und die anfallenden tierischen Nebenprodukte durch Dritte entsorgen lässt, muss gegenüber dem Kanton durch Vorlegen schriftlicher Vereinbarungen nachweisen, dass die Entsorgung für mindestens zwei Jahre gesichert ist. Die Vereinbarungen müssen Angaben zu den Mengen und den Ausstiegskonditionen enthalten. Der Kanton erfasst den Nachweis im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom 6. Juni 201464 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst.