Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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1 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft, SR 910.181
1.1 Ausgangslage
Die Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft regelt die technischen Einzelheiten für verschiedene Bereiche der Bio-Verordnung, wie zum Beispiel zulässige Dünger, Pflanzenschutzmittel, sowie zulässige Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe für Lebensmittel und Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bio-Verordnung beim Import.
Die Bestimmungen der Verordnung des WBF werden gemäss Anhang 9 des Agrarabkommens mit der EU1 zu den betreffenden EU-Bestimmungen als gleichwertig anerkannt. Um die Gleichwertigkeit mit kürzlich geänderten EU –Bestimmungen2 zu wahren, soll die Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft per 01.01.2022 angepasst werden.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
a) Aufgrund des Inkrafttretens der neuen EU-Öko-Verordnung (EU) 2018/8483 auf den 1.1.2022 soll der direkte Verweis auf das EU-Recht in Artikel 3b und 3c angepasst werden.
b) Die Übergangsbestimmung für nicht-biologische Eiweissfuttermittel wird für Ferkel bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
c) In Anhang 1 «Zugelassene Pflanzenschutzmittel und Verwendungsvorschriften» sollen bestehende Einträge angepasst und ein Eintrag gestrichen werden.
d) In Anhang 2 «Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate» sollen bestehende Einträge angepasst werden.
e) In Anhang 3 Teil A «Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger» und Anhang 3 Teil B Ziffer 1 «Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen» sollen bestehende Einträge angepasst werden.
f) Anhang 3 Teil C «Nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs» wird total revidiert. Gemäss den vorgesehenen Übergangsbestimmungen gelten die neuen Regelungen ab 1.1.2024.
g) In Anhang 3b werden die jeweils gültigen Fassungen der EU-Verordnung aufgelistet, welche für Art. 3c massgebend sind.
h) In Anhang 7 Teil B sollen Silierzusatzstoffe, Bindemittel, sensorische und ernährungsphysiologische Zusatzstoffe neu aufgenommen werden.
1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (SR 0.916.026.81)
2 Durchführungsverordnung (EU) 2019/2164 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
3 Verordnung 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates