Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

Im Falle von Dokumentenmängel werde im Wiederholungsfällen höhere Kürzungen umgesetzt. Dies kann dazu führen, dass solche Betriebe vermehrter als bisher kontrolliert werden. Das entspricht der Zielsetzung des risikobasierten Kontrollsystems.

2.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen haben keine Schnittstellen oder Auswirkungen auf das internationale Recht.

Auch in der EU können unter bestimmten Voraussetzungen für sogenannten Nutzhanf Direktzahlungen ausgerichtet werden.

2.7 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Ausgenommen sind die Änderungen im Zusammenhang mit der TVD-Daten Schafe und Ziegen, die auf den 1. Januar 2023 oder 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Die Artikel 36 Absätze 2 und 3, 37 Absatz 1, 41 Absätze 3bis– 3terund die Ziffer II der Verordnung sind die Basis für umfangreiche Arbeiten der Kantone, die bereits 2021 in Angriff genommen werden müssen, damit die neuen Datenbezüge und die Anpassung des Normalbesatzes für Schafalpen ab dem Beitragsjahr 2023 oder 2024 möglich sind. Der frühe Beschluss der Änderungen gibt Rechtssicherheit für alle involvierten Stelle und auch die betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter. Sie sind zudem die Basis für Informatiksystemanpassungen in den Kantonen, die eine Beschaffung und die Bereitstellung der benötigten Ressourcen (Personen, Finanzen, etc.) erfordern. Die nötigen Budgets können rechtzeitig erarbeitet und bereitgestellt werden.

2.8 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 70 bis 76 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).