Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

manuell. Ein maschinelles Ernteverfahren ist derzeit noch nicht etabliert. Erst mit der Etablierung eines maschinellen Ernteverfahrens und der Entwicklung eines Vermehrungsschemas, welches das Auftreten männlicher Blütenstände an den Pflanzen gänzlich ausschliesst, wäre es möglich die Saat- bzw. Pflanzabstände auf ein Mass zu reduzieren, dass ebenfalls zur Etablierung geschlossener, nicht begehbarer Pflanzenbestände führt. Es kann daher künftig nicht ausgeschlossen werden, dass auch in engen Reihen gesäter Hanf z.B. zur CBD-Gewinnung geerntet wird.

Die Unterscheidung zwischen Ölhanf als Druschfrucht und Hanf zur Nutzung der Blütenstände ist über den sichtbaren Reifezustand bei der Ernte möglich. Schwieriger dürfte längerfristig die Unterscheidung des Blütenhanfs von Faserhanfbeständen sein. Da es in der Schweiz jedoch keine Faseraufschlussanlage und damit verbundene nachgelagerte Wertschöpfungskette gibt, wird sich – vorbehaltlich möglicher Effekte der Direktzahlungen – wahrscheinlich kein Faserhanfanbau etablieren. Eine kombinierte Nutzung zur Gewinnung von Hanfsamen und von Cannabinoiden ist nicht möglich.

Neben dem in den Hanfsamen enthaltenen Öl ist auch das Eiweiss sehr wertvoll, welches in der Vergangenheit mit dem Presskuchen verfüttert worden ist und nun für die menschliche Ernährung wiederentdeckt wird. Der zu erwartende Eiweiss-Ertrag von Hanf liegt bei ca. 3 t Trockenmasse pro ha, mit 25 % Rohproteingehalt. Soja erreicht 3-4 t Trockenmasse pro ha, mit 40 % Rohprotein in der TM, welches zudem als das ernährungsphysiologisch wertvollste Eiweiss gilt. Somit wird der Nutzung der Hanfsamen in der Schweiz auch künftig eine Nischenrolle als sogenannter Superfood und Bestandteil von Spezialitäten und Trendprodukten zukommen.

Art. 36 Absätze 2 Buchstabe a und 3

Ab dem 1. Januar 2023 werden für die Bestimmung des massgebenden Bestandes an Tieren der Schaf- und Ziegengattung wie beim Rindvieh und den Pferden die Daten von der Tierverkehrsdatenbank beigezogen. Die bisherige Selbstdeklaration fällt weg. Diese Umstellung ist möglich, da auf der TVD seit 2020 die Einzeltierdaten für Schafe und Ziegen gemeldet und erfasst werden.

Art. 37 Abs. 1

Tiere der Schaf- und Ziegengattung werden im Absatz ergänzt.

Art. 41 Abs. 3bis– 3ter

Der Wechsel von der Selbstdeklaration der Tierbestände für Schafe und Ziegen zum Datenbezug ab der TVD hat Änderungen der Tierkategorien und der GVE-Faktoren zur Folge. Aufgrund der Änderungen muss der Normalbesatz für die Schafalpen, ohne Milchschafe, neu festgelegt und verfügt werden. Das Vorgehen ist identisch zum Vorgehen bei der Erhöhung des GVE-Faktors für andere Kühe bzw. Mutterkühe auf den 1. Januar 2014. Als Grundlage für die Neufestsetzung werden die in der TVD erfassten Aufenthalte der in den Jahren 2021 und 2022 gesömmerten Schafe beigezogen.

Der Normalbesatz der Schafalpen wird nur angepasst, wenn die mit den ab 2023 gültigen Tierkategorien und GVE-Faktoren neu berechnete Bestossung auf Basis der effektiven Bestossung 2021 und 2022 den bisherigen Normalbesatz überschreitet. Nur in diesen Fällen könnte es sonst wegen der geänderten Datenbasis und GVE-Faktoren zu einer Reduktion der Sömmerungsbeiträge aufgrund einer Überstossung kommen, obwohl der gleiche Tierbestand gesömmert ist. In diesen Fällen wird der Normalbesatz wie folgt neu festgesetzt:

a. Wenn die durchschnittliche Bestossung der Schafalpen in den Referenzjahren bis zu 100 Prozent

des Normalbesatzes betrug, entspricht der neue Normalbesatz der durchschnittlichen Bestossung in den Referenzjahren, jedoch gerechnet mit den ab 2023 gültigen Tierkategorien und GVE-Faktoren für nicht gemolkene Schafe.

b. Wenn die durchschnittliche Bestossung in den Referenzjahren über 100 Prozent des Normalbe-

satzes lag, wird wie folgt gerechnet: