Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

Anhang 4 Ziffern 12.1.5, 12.1.5a, 12.1.5b und 12.1.5c

Die bisherigen Anforderungen an die Abstände zwischen Hochstamm-Feldobstbäumen waren nur indirekt formuliert: Die DZV verwies auf die «Angaben der gängigen Lehrmittel» und die normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume. Dies führte in der Praxis zu Unklarheiten, unterschiedlicher Handhabung und letztlich zu Rekursen. Neu soll deshalb der Mindestabstand zwischen den Bäumen numerisch definiert sein. Bei Mischbeständen von Arten mit unterschiedlichen Mindestabständen gilt der grössere Abstand. Zudem soll auch ein Mindestabstand der Bäume zum Wald, zu Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie zu Gewässern aufgenommen werden. Dieser soll ebenfalls eine genügende Baumentwicklung gewährleisten sowie das Risiko bei Abdrift von Pflanzenschutzmitteln verringern. Diese Anforderungen sollen nur für Neupflanzungen ab 1.1.2022 gelten.

Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.7

Männliche Küken von Legehennenlinien finden in der Regel keinen Verwendungszweck und werden getötet. Um diesen Missstand zu beheben, werden gegenwärtig verschiedene Projekte gestartet wie zum Beispiel das Projekt «Bruderhähne». Bei diesem Projekt geht es darum, dass die männlichen Tiere von Legehennenlinien gemästet und als Fleischlieferant in die Nahrungsmittelkette einfliessen können.

Mastpoulets müssen im BTS-Programm ab dem 22. Lebenstag in den Aussenklimabereich gelassen werden, Küken für die Eierproduktion ab dem 43. Lebenstag. Die männlichen Tiere des Systems «Bruderhähne» werden gemeinsam mit den weiblichen Tieren der Legehennenlinien eingestallt. Der Zugang zum Aussenklimabereich soll deshalb für die Junghähne dieser Zuchtlinien identisch geregelt werden wie bei den Truten und Küken für die Eierproduktion. Aus Sicht Tierwohl scheint diese spätere Öffnung des Aussenklimabereichs zumutbar, da die Mastdauer dieser Linien bedeutend länger als bei den Mastzuchtrassen dauert. Man rechnet mit einer Mastdauer von rund 80-90 Tagen. Auf diese Weise haben diese Junghähne etwa die Hälfte ihrer Lebensdauer Zugang zum AKB.

Anhang 8

Die Kürzungen mit Pauschalbeträgen und mit Beträgen pro Einheit bleiben im Bereich ÖLN, Tierschutz und Tierwohl bisher im Wiederholungsfall unverändert. Neu werden sie im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht. Damit werden diese Kürzungen gleich gehandhabt wie andere Kürzungen. Dies betrifft die Mängel bei Dokumenten, z.B. Wiesenkalender, Feldkalender, Auslaufjournal. Ebenso sind davon die Kürzungen mit Beträgen pro Hektare, z.B. mangelhafter Pflanzenschutzmitteleinsatz (Anhang 8 Ziffer 2.2.5, 2.2.6 Bst. h, 2.2.7–2.2.9) betroffen. Die Änderung wird mit einer geänderten Formulierung im letzten Absatz von Ziffer 2.2.1 und 2.3.1 sowie mit dem zweiten Satz in Ziffer 2.9.2 umgesetzt. Die Änderung führt nicht zu vermehrten Kürzung. Bei wiederholten Verstössen werden aber neu auch diese Mängel strenger sanktioniert.

Am 1. Januar 2022 tritt Art. 13 Abs. 2bis DZV (AS 2020 793) in Kraft, der auf die Luftreinhalteverordnung verweist: Luftverunreinigungen, die insbesondere durch das Lagern und Ausbringen von flüssigen Hofdüngern verursacht werden, sind nach den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 zu begrenzen. Im Anhang 8 sollen entsprechend in einer neuen Ziffer 2.3a Vorschriften Luftreinhaltung Kürzungen eingeführt werden. Dabei sollen Kürzungen differenziert werden. Für die nicht-konforme Lagerung von flüssigen Hofdüngern ist eine pauschale Kürzung zweckmässig, für die nicht-konforme Ausbringung von flüssigen Hofdüngern soll sie anhand der betroffenen Fläche bestimmt werden. 2022 soll eine Übergangsbestimmung gelten, wonach beim Feststellen von Mängeln noch keine Direktzahlungen gekürzt werden. Dies, weil damit zu rechnen ist, dass noch nicht alle zum Schleppschlauch-Einsatz verpflichteten Betriebe die Möglichkeit gehabt haben werden, sich ein den Vorgaben entsprechendes Gerät zu beschaffen. Für die Lagerung von flüssigen Hofdüngern gibt es eine Übergangsbestimmung zur Änderung der Luftreinhalteverordnung vom 12. Februar 2020, die im Vollzug ebenfalls zu beachten ist: Für Anlagen nach Anhang 2 Ziffer 551, die gemäss der Änderung vom 12. Februar 2020 sanierungspflichtig werden, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von sechs bis acht Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c. Solange solche Sanierungsfristen laufen, sollen keine Direktzahlungen gekürzt werden.