Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
Normalbesatz Bestossung der Referenzjahre, gerechnet mit den ab 2023 gülti-*
der Referenzjahre gen Tierkategorien und GVE-Faktoren für nicht gemolkene Schafe
Bestossung der Referenzjahre
Das Vorgehen gilt sowohl für die Kantone, die die Berechnung bisher mit den GVE-Faktoren gemäss Anhang der LBV durchgeführt haben, als auch für die Kantone, die mit dem GVE-Faktor für das mittlere Alpschaf gerechnet haben.
Artikel 76
Der fehlende Verweis auf Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 1.4 hat zu Unsicherheiten im Vollzug geführt. Deshalb wird die Ziffer 1.4 ergänzt.
Artikel 76a
Tierwohl ist ein wichtiges Anliegen von Konsumenten und Steuerzahler. Um die Tierwohlsysteme weiter zu entwickeln, bedarf es der Forschung in der Praxis. Damit innovative Landwirte, welche an derartigen Forschungsprojekten teilnehmen möchten, keine bedeutenden Einbussen in Kauf nehmen müssen, sollen jeweils für das Forschungsprojekt notwendige Abweichungen zugelassen werden, ohne dass der Landwirt die entsprechenden Tierwohlbeiträge verliert. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass für diese Projekte genügend Landwirte gefunden werden, damit die Forschungsresultate repräsentativ sind.
Mittels einer Bewilligung des BLW soll sichergestellt werden, dass es bei den Ausnahmen um wissenschaftlich begleitete Forschungsprojekte geht, welche der Verbesserung und Weiterentwicklung der Tierwohlbestimmungen dienen. Die Formulierung erfolgt in Analogie zum Artikel 25a der DZV.
Art. 108 Abs. 3
Dieser Absatz wird neu formuliert und an die bisherige Praxis bei der Umsetzung der Kürzungen angepasst. Zudem muss damit nicht mehr zwischen Ganzjahres- und Sömmerungsbetrieben unterschieden werden. Der Grundsatz ist, dass alle Kontrollen in einem Beitragsjahr für die Ermittlung der Kürzungen massgebend sind. Für Kontrollen, die erst gegen Ende Jahr stattfinden, ist es oft nicht mehr möglich, allfällige Kürzungen in die Schlussabrechnung an den Bewirtschafter aufzunehmen. Daher wird den Kantonen erlaubt, die ermittelte Kürzung für das Kalenderjahr im folgenden Kalenderjahr in der Abrechnung an den Bewirtschafter umzusetzen. Diese Option für den Kanton besteht für Kontrollen nach dem 1. Oktober.
Anhang 4 Ziffern 12.1.5, 12.1.9, 12.1.10 und 12.1.11
Seit dem 1.1.2020 ist das neue Pflanzengesundheitsrecht in Kraft (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV und Verordnung des WBF und UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV-WBF-UVEK). Dieses unterteilt die geregelten Schädlinge und Krankheitserreger neu in die Kategorien «Quarantäneorganismen» und «geregelte Nicht-Quarantäneorganismen». Letztere müssen gemäss PGesV und PGesV-WBF-UVEK nur in Gebieten mit geringer Prävalenz (Erwinia amylovora, Feuerbrand) resp. gar nicht mehr (restliche geregelte Nicht-Quarantäneorganismen) amtlich bekämpft werden. Da für die Hochstamm-Feldobstbäume bisher nur der Umgang mit Quarantäneorganismen gemäss Pflanzenschutzverordnung geregelt wurde, soll neu auch bei den Biodiversitätsbeiträgen zwischen den beiden Kategorien unterschieden werden. Die Anforderungen in Bezug auf die Quarantäneorganismen sollen neu in Ziff. 12.1.10 zusammengefasst werden. Folglich fallen die bisherigen Formulierungen dazu unter 12.1.5 und 12.1.9 weg. Damit Hochstamm-Feldobstbäume mit Biodiversitätsbeiträgen nicht zu Quellen von Feuerbrand und Sharka werden, sollen befallene Bäume schweizweit weder anrechenbar sein noch Beiträge erhalten. Bei unklarer Situation in einer Kontrolle sollen die zuständigen Pflanzenschutzfachstellen einbezogen werden.