Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 136 Absätze 4 und 5 und 177 Absatz 1
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt:
a. die Ziele und die Aufgaben:
1. der gesamtschweizerischen Beratungszentralen;
2. der Beratungsdienste der Kantone;
3. der Beratungsdienste überregionaler oder gesamtschweizerischer Organisationen oder Institutionen, die in Spezialbereichen tätig sind (Beratungsdienste von Organisationen);
b. die Finanzhilfen an die Beratungszentralen und an Beratungsdienste von Organisationen;
c. die Finanzhilfen für Beratungsprojekte und für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte.
2. Abschnitt: Ziele und Aufgaben der Beratung
Art. 2 Ziele der Beratung
1Die Beratung unterstützt die Personen nach Artikel 136 Absatz 1 LwG in ihren Bestrebungen:
a. gesunde Nahrungsmittel von hoher Qualität zu produzieren;
SR ..........
1 SR 910.1
2020–......