Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 136 Absätze 4 und 5 und 177 Absatz 1

des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

a. die Ziele und die Aufgaben:

1. der gesamtschweizerischen Beratungszentralen;

2. der Beratungsdienste der Kantone;

3. der Beratungsdienste überregionaler oder gesamtschweizerischer Organisationen oder Institutionen, die in Spezialbereichen tätig sind (Beratungsdienste von Organisationen);

b. die Finanzhilfen an die Beratungszentralen und an Beratungsdienste von Organisationen;

c. die Finanzhilfen für Beratungsprojekte und für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte.

2. Abschnitt: Ziele und Aufgaben der Beratung

Art. 2 Ziele der Beratung

1Die Beratung unterstützt die Personen nach Artikel 136 Absatz 1 LwG in ihren Bestrebungen:

a. gesunde Nahrungsmittel von hoher Qualität zu produzieren;

SR ..........

1 SR 910.1

2020–......