Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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Landwirtschaftsberatungsverordnung
Artikel 2, Abs. 1, Bst. e: Statt «Bauernfamilien» wird neu von «Bäuerinnen, Landwirtinnen und Landwirten» gesprochen, da die Lebensform in der Gesetzgebung keine Rolle spielen sollte. Die adressierte Personengruppe ändert sich dabei nicht.
Artikel 2, Abs. 3, Bst. c: Im Sinne einer besseren Verwertung von Wissen soll die Beratung vermehrt den Wissensaustausch und die Vernetzung der verschiedenen Akteure innerhalb der Wertschöpfungskette (inkl. jene der Verarbeitung und des Vertriebs) fördern. Dies setzt eine Ausweitung der Begriffe von «Landwirtschaft» auf «Land- und Ernährungswirtschaft» voraus. Diese Aufweitung bezieht sich ausschliesslich auf die Vernetzungsaktivitäten der Beratung, die Direktberatung ist weiterhin ausschliesslich für die in der landwirtschaftlichen Praxis tätigen Personen vorgesehen.
Art. 3: Die Bedeutung der Wertschöpfungskette wird in die Verordnung aufgenommen und betont. Die landwirtschaftliche Produktion ist auf den Markt ausgerichtet.
Art. 4, Bst. e: Im Sinne einer besseren Verwertung von Wissen soll die Beratung vermehrt den Wissensaustausch und die Vernetzung der verschiedenen Akteure innerhalb der Wertschöpfungskette (inkl. jene der Verarbeitung und des Vertriebs) fördern. Dies setzt eine Ausweitung der Begriffe von «Landwirtschaft» auf «Land- und Ernährungswirtschaft» voraus.
Art. 5: Dieser Artikel wird neu geschaffen um der aktuellen Situation mit AGRIDEA als der alleinigen gesamtschweizerischen Beratungszentrale nach Artikel 136 Absatz 3 LwG Rechnung zu tragen. Die AGRIDEA ist als Verein organisiert. Ihre Mitglieder sind alle Kantone, das Fürstentum Liechtenstein und ca. 50 Organisationen. Im Sinn einer Straffung und Fokussierung unterstützt sie vornehmlich ihre Mitglieder, insbesondere die Kantone. Diese sollen stärker in die Ausrichtung der AGRIDEA einbezogen werden. Sie schliessen, vertreten durch die Landwirtschaftsdirektorenkonferenz LDK, mit dem BLW eine Leistungsvereinbarung über die AGRIDEA ab, in der die prioritären Handlungsfelder und die verbindlichen Tätigkeiten der AGRIDEA festgelegt werden. Damit soll erreicht werden, dass die AGRIDEA ihre zentrale Aufgabe, die Unterstützung der Beratungsdienste der Kantone, besser ausüben kann. Die Leistungsvereinbarung zwischen dem BLW und der LDK entspricht dem Interesse der Kantone. Die erste Leistungsvereinbarung zwischen BLW und LDK über die AGRIDEA trat auf Anfang 2020 in Kraft. Vor der Leistungsvereinbarung zwischen dem BLW und den Kantonen war die Zusammenarbeit über die Statuten und weitere Reglemente der AGRIDEA geregelt. Seit der Überarbeitung der AGRIDEA-Statuten im 2018 haben die Kantone im Vorstand die Mehrheit und können so verstärkt Einfluss nehmen auf die Ausrichtung von AGRIDEA.
Art. 6, Abs. 2, Bst. f: Diese Leistungskategorie wird neu eingeführt. Der Vernetzung aller Partner innerhalb des LIWIS kommt zunehmende Bedeutung zu, weil sie ein Schlüsselfaktor für den Wissensaustausch und den Wissenstransfer in die Praxis ist. Diese Änderung betrifft nur die Beratungsdienste von Organisationen, die Beratungsdienste der Kantone haben bereits heute eine Scharnierfunktion zwischen Forschung, Bildung, Beratung und der land- und ernährungswirtschaftlichen Praxis.
Art. 7: Dieser Artikel wird neu dem Abschnitt «Ziele und Aufgaben der Beratung» zugeordnet, da der Abschnitt «Mindestanforderungen» aufgehoben wird. Inhaltlich erfährt der Artikel keine Änderung.
3. Abschnitt
Dieser Abschnitt regelt die Mindestanforderungen für Finanzhilfen und die Bestimmungen der Finanzhilfen.
Art. 8, Abs. 1: Das BLW kann der AGRIDEA zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Art. 4 eine Finanzhilfe gewähren, sofern diese sich auf die in der Leistungsvereinbarung nach Art. 5, Abs. 4 definierten Handlungsfelder bezieht. Die Finanzhilfe wird gemäss Art. 3., Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen gewährt.
Art. 8, Abs. 2: Das BLW schliesst mit der AGRIDEA einen Finanzhilfevertrag ab. Dieser basiert auf der Leistungsvereinbarung zwischen dem BLW und den Kantonen, dauert in der Regel vier Jahre und regelt die Höhe der Finanzhilfe und die Berichterstattung. Das Parlament entscheidet jährlich über die Höhe der Finanzposition «Landwirtschaftliches Beratungswesen». Der für AGRIDEA vorgesehene Betrag wird im Antrag an das Parlament ausgewiesen.