Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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Landwirtschaftsberatungsverordnung
Art. 8, Abs. 3: Die Berichterstattung der AGRIDEA ans BLW erfolgt jährlich und gibt Auskunft über die Verwendung der Mittel, ihre Tätigkeiten, deren mehrjährige Planung sowie über die Erreichung der in der Leistungsvereinbarung zwischen BLW und LDK definierten Ziele.
Art. 8, Abs. 4: Die AGRIDEA kann mit der vom Bund gewährten Finanzhilfen auch Expertise von Dritten beziehen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist und sie die entsprechenden Fähigkeiten nicht intern bereitstellen kann.
Art. 9: Neu werden die Finanzhilfen für Beratungsdienste von Organisationen in einem separaten Artikel geregelt.
Art. 9, Abs. 1 Bst. b: Im Sinne der Entflechtung der Aufgaben und Tätigkeiten der AGRIDEA und derjenigen der Beratungsdienste von Organisationen können nur Beratungsdienste von Organisationen Finanzhilfen des Bundes erhalten, die in Themengebieten aktiv sind, in denen weder die Beratungsdienste der Kantone noch die AGRIDEA hauptsächlich tätig sind (=Spezialgebiete). Damit sollen Doppelfinanzierungen vermieden werden.
Art. 9, Abs. 1 Bst. c: Der Artikel erfährt eine sprachliche Anpassung vom Begriff «Beratungszentralen» zur Bezeichnung «AGRIDEA», um die Verordnung den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Die Pflicht zur Absprache der Beratungsdienste von Organisationen mit den Beratungsdiensten der Kantone und der AGRIDEA bleibt weiterhin bestehen.
Art. 9, Abs. 2: Die zu erbringenden Leistungen, die Höhe und Dauer der Finanzhilfe sowie die Berichterstattung werden in einem Finanzhilfevertrag zwischen dem BLW und der leistungserbringenden Organisation geregelt. Die Berichterstattung geschieht jährlich und gibt Auskunft über die Mittelverwendung und die Zielerreichung.
Art. 10: Dieser Artikel regelt die Finanzhilfe für Beratungsprojekte. Beratungsprojekte sollen neue Methoden in der Beratung generieren, bestehendes Wissen in neuer Form vermitteln oder neues Wissen in die Praxis einführen. Dazu sollen im Rahmen von Beratungsprojekten Werkzeuge und Methoden entwickelt werden. Mit den Projekten sollen als übergeordnete Ziele das Beratungssystem optimiert, neues Wissen in die Praxis eingeführt, Erfahrungen verbreitet sowie Rahmenbedingungen und Massnahmen vermittelt werden.
Um vermehrt auch neue Akteure und neue Ansätze in der Beratung zu fördern und diesen die Gelegenheit zu geben, ihre Wirksamkeit zu beweisen, hat das BLW ab 2014 einen Teil der vorher für die AGRIDEA vorgesehenen Mittel für die projektweise Unterstützung von Vorhaben im Beratungswesen reserviert. Dieser Entscheid beruht auf einer Empfehlung der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates an den Bundesrat, u.a. im Bereich der landwirtschaftlichen Beratung «für die Anwendung wettbewerblicher Vergabeverfahren zu sorgen»1. Die Unterstützung von sogenannten Beratungsprojekten soll zu mehr Innovationen in der Beratungsmethodik und im Wissensaustausch beitragen und die digitale Transformation beschleunigen. Der Artikel beschreibt die Ziele und Kriterien für eine finanzielle Unterstützung der Projekte durch den Bund. Die Projekte werden im wettbewerblichen Verfahren vergeben. Antragsstellende können Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung sein, deren Vorhaben die Kriterien nach Abs. 3 erfüllen. Der Anteil des BLW an den ausgewiesenen Kosten kann bis zu 75% betragen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Entwicklung von neuen Methoden im Beratungswesen in der Regel ein öffentliches Interesse abdeckt und weniger ein privatwirtschaftliches und es deshalb schwierig ist, eine Unterstützung von Wirtschaftspartnern zu finden. Die Finanzhilfen werden gemäss Art. 3, Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen gewährt. Entscheidet das BLW auf Gewährung einer Finanzhilfe, schliesst es mit der Organisation einen Finanzhilfevertrag ab, in dem die Höhe der Finanzhilfe, die Dauer und die Berichterstattung geregelt werden. Die Berichterstattung erfolgt regelmässig und informiert über den Stand des Projekts und über die Mittelverwendung.
1Zusammenarbeit der Bundesverwaltung mit Nichtregierungsorganisationen, Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates, 2009, BBl 2009 S. 1369