Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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Landwirtschaftsberatungsverordnung
Art. 11: Der Artikel wird so umstrukturiert, dass er den gleichen Aufbau hat wie die anderen Artikel zu den Finanzhilfen.
Art. 11, Abs. 1: Der Absatz beschreibt, wer die Finanzhilfe beanspruchen kann. Die landwirtschaftliche Produktion muss zwingend in der Trägerschaft vertreten sein. Wünschenswert ist, dass auch die der Primärproduktion vor- und nachgelagerten Stufen der Ernährungswirtschaft vertreten sind. In jedem Fall umfasst eine Trägerschaft mehr als eine juristische und/oder natürliche Person. Finanzhilfen für Vorabklärungen werden nur ausgerichtet, wenn die Mehrwerte der abzuklärenden Massnahmen für neue Produkte oder Dienstleistungen überwiegend der Landwirtschaft zu Guten kommen.
Art. 11, Abs. 2: Abweichend zur aktuellen Formulierung wird präzisiert, dass die Vorabklärungen der Planung und Prüfung der Durchführbarkeit von innovativen Projekten dienen. Unterstützt werden kann insbesondere die Beratung durch Dritte und die fachliche Begleitung der Projektentwicklung
(Coaching) für Vorabklärungen für Projekte zur Regionalen Entwicklung (Erstellung Vorabklärungsdossier) und für Ressourcenprojekte (Erstellung Projektgesuch). Darüber hinaus können aber auch wie bisher Vorabklärungen für andere innovative Projekte in der Land- und Ernährungswirtschaft unterstützt werden. Finanzhilfen können weiterhin nur gewährt werden für Vorabklärungen für Projekte mit klar ersichtlichem Innovationscharakter, d.h. Projektskizzen müssen nachvollziehbar aufzeigen, wie mit neuen Produkten, Prozessen oder Dienstleistungen ein ökonomischer, sozialer oder ökologischer Mehrwert für die Land- und Ernährungswirtschaft erzielt werden soll. Der Vollzug der Finanzhilfe für Vorabklärungen für innovative Projekte erfolgt weiterhin harmonisiert mit dem Vollzug der Vorabklärungen im Bereich der Qualität- und Absatzförderung. Die rechtlichen Grundlagen für Vorabklärungen im Rahmen der Qualitäts- und Absatzförderungen verbleiben weiterhin in der Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (SR 910.16).
Art. 11, Abs. 3: Die Kriterien werden entsprechend Art. 9 strukturiert, inhaltlich gibt es keine Veränderung.
Art. 11, Abs. 5: Da es sich bei den Finanzhilfen für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte um eine einmalige Zahlung an die Trägerschaften handelt, wird die Finanzhilfe bei einer Zusage verfügt. Dies entspricht der bisherigen Entscheid- und Verfügungspraxis.
3.4 Ergebnisse der Vernehmlassung
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3.5 Auswirkungen
3.5.1 Bund
Keine finanziellen, personellen oder administrativen Auswirkungen auf den Bund.
3.5.2 Kantone
Die Anforderungen an die Beratungsdienste der Kantone ändern sich nicht. Durch die Leistungsvereinbarung zwischen BLW und Kantone über die AGRIDEA besteht eine stärkere Mitsprachemöglichkeit der Kantone bei der Ausrichtung der AGRIDEA.
3.5.3 Volkswirtschaft
Eine bessere Vernetzung der Forschung, Bildung und Beratung mit der land- und ernährungswirtschaftlichen Praxis und die bessere Abstimmung der Tätigkeiten der AGRIDEA mit den Bedürfnissen der Kantone trägt dazu bei, neues Wissen rascher und in direkt anwendbarer Form in die Praxis zu bringen (effektivere Verwertung von Wissen) und das Beratungssystem für die landwirtschaftliche Praxis effizienter werden zu lassen. Daraus vermehrt resultierende Innovationen haben das Potenzial, die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Ernährungswirtschaft zu verbessern. Die anderen Änderungen haben keine direkte Auswirkung auf die Volkswirtschaft.