Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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4 Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrver-

ordnung, AEV), SR 916.01

4.1 Ausgangslage

Butter darf im Rahmen des Zollkontingents nur in grossen Gebinden von mindestens 25 Kilogramm eingeführt werden. Dies soll gewährleisten, dass nur Butter, die weiterverarbeitet wird, zum tiefen Kontingentszollansatz (KZA) importiert werden darf. In der Vernehmlassung zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2020 vom 3. Februar 2020 hat das Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vorgeschlagen, diese Vorschrift abzuschaffen. In den Vernehmlassungsstellungnahmen gab es starke Opposition gegen diese Liberalisierung, worauf der Vorschlag fallen gelassen wurde. Jedoch hat die bestehende Regelung nach wie vor einen gewichtigen Nachteil, der mit einem erneuten Änderungsvorschlag beseitigt werden soll. Industriebutter auf dem Weltmarkt wird nicht nur in Blöcken à 25 Kilogramm angeboten, sondern vermehrt auch mit einem Gewicht von 10 Kilogramm. Deshalb soll die Gebindegrösse auf mindestens 10 statt 25 kg gesenkt werden.

Für Einfuhren mit Generaleinfuhrbewilligung (GEB) verlangt das BLW von den Importeuren Gebühren von 3 bis 5 Franken pro verzollte Warenpartie. Diese Gebühr wurde jeweils damit begründet, dass die Aufwände für die GEB-Verwaltung und die damit verbundenen Informatiklösungen sowie die Erstellung von Verfügungen von den Importeuren im Sinne des Verursacherprinzips abgegolten werden sollen. Diese Begründung ist heutzutage nicht mehr gerechtfertigt, da die GEB v.a. als statistisches Instrument verwendet wird, und die entsprechenden Statistiken grösstenteils nicht von den Importeuren, sondern von anderen Kreisen benutzt werden. Verfügungen werden mittlerweile ausschliesslich von den Informatikanwendungen erstellt, wodurch die finanzielle Belastung abgenommen hat.

Problematisch ist ebenfalls, dass einzelne Produktgruppen wie Früchte und Gemüse oder Geflügelfleisch überproportional mit Gebühren belastet werden, da diese pro Warenpartie einer Tariflinie erhoben werden und in diesen Bereichen sehr viele Tariflinien bestehen. Darüber hinaus werden grosse Warenpartien weniger belastet als kleine, was eine Bevorteilung von grossen gegenüber kleinen Betrieben bedeutet und so das von Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) geforderte Äquivalenzprinzip verletzt. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Akteure ist es deshalb gerechtfertigt, diese in mehrfacher Hinsicht unausgewogene Abgabe aufzuheben. In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist auch, dass mit dem Projekt DaziT der Eidg. Zollverwaltung (EZV) vorgesehen ist, die GEB-Nummer mit der Geschäftspartner-ID aus SAP oder mit der Unternehmensidentifikationsnummer UID zu ersetzen. Damit wird die Abgabe sowieso in absehbarer Zeit hinfällig. Zudem verstösst eine Gebühr, die nicht dem ungefähren Aufwand entspricht, grundsätzlich gegen die Verpflichtungen der Schweiz in der WTO (Art. VIII GATT, SR 0.632.21). Umgekehrt ist eine Verminderung oder eine Abschaffung von Einfuhrgebühren im Sinne des genannten GATT-Artikels. Nach Artikel 46a Absatz 4 RVOG kann «der Bundesrat Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist». Da es sich um für die Landesversorgung notwendige Lebensmittelimporte handelt, kann von einem öffentlichen Interesse ausgegangen werden.

Insgesamt werden in diesem Bereich jährlich Gebühren von ungefähr 2,7 Mio. Franken erhoben.

Die GEB besteht aus einer meist 6-stelligen Nummer, die beim Import eines GEB-pflichtigen Produkts in der Zollanmeldung anzugeben ist. Sie ermöglicht der EZV und dem BLW die Zuordnung des Imports zu einer bestimmten Person. Die GEB ist vor allem wichtig im Zusammenhang mit der Zollkontingentsadministration. Kontingentsanteile werden vom BLW zugeteilt und von der EZV abgeschrieben. Daneben dient die GEB weiteren statistischen Erhebungen, z.B. bei der Zuteilung von Kontingentsanteilen aufgrund bisheriger Importe. Die informatiktechnischen Möglichkeiten zur Auswertung der Importe und deren Zuordnung zu bestimmten Personen, wie es sie beispielsweise für die Publikation der Ausnützung der Kontingentsanteile im Rahmen des jährlichen Berichts vom Bundesrat über zolltarifarische Massnahmen braucht, sind in den letzten Jahren ausgebaut und verbessert worden. Dies ermöglicht dem BLW, bei weiteren 46 Tarifnummern auf die GEB-Pflicht zu verzichten. Zudem ist im Zusammenhang mit dem Projekt DaziT der EZV vorgesehen, die GEB-Nummer mit der Geschäftspartner-ID aus SAP oder mit der Unternehmensidentifikationsnummer UID ganz zu ersetzen. Die schrittweise Abschaffung der GEB-Nummer erleichtert den Übergang in dieses Szenario.

4.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Mindestpackungsgrösse von 25 kg für Butter, die im Zollkontingent eingeführt wird, soll ab 2022 auf 10 kg gesenkt werden. (Art. 35 Abs. 4 AEV).