Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Die Gebührenpflicht für Einfuhren mit GEB und die dazugehörenden Gebührensätze sollen aufgehoben werden (Art. 50 und Anh. 6 AEV). Im Ingress der Verordnung fällt deshalb Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) weg.
Schliesslich kann der Artikel 3 der Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW; SR 910.11) mit den Ausnahmen vom Geltungsbereich der GebV-BLW aufgehoben werden.
Die Einfuhrbewilligungspflicht (GEB-Pflicht) für Rindersperma und Grobgetreide des Zollkontingents Nr. 28 (Gerste, Mais, Hafer) sowie von bestimmten Tarifnummern in den Marktordnungen «Mostobst und Obstprodukte» und «Milch und Milchprodukte sowie Kasein» soll aufgehoben werden (Anh. 1 Ziffern 4, 13 und 15 AEV).
4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 35 Absatz 4
Die Bestimmung soll bewirken, dass Importbutter verarbeitet oder im Inland in kleinere Einheiten umgepackt wird. Deshalb darf Butter, die im Rahmen des Teilzollkontingents Nr. 07.4 eingeführt wird, nicht in Kleinpackungen, sondern nur in Grossgebinden importiert werden. Auf dem Weltmarkt wird Industriebutter statt in 25- vermehrt in 10-Kilogramm-Packungen gehandelt. Die Bestimmung soll dieser Entwicklung angepasst werden. Im zweiten Satz des Absatzes soll die Limite von 25 Kilogramm auf 10 Kilogramm gesenkt werden, damit ausländische Lieferanten berücksichtigt werden können, die Verarbeitungsbutter in 10-kg-Einheiten anbieten.
Artikel 50 mit Anhang 6 und Ingress
Die Bestimmung in Artikel 50, die besagt, dass Einfuhren mit GEB gebührenpflichtig seien, wird aufgehoben. Im Artikel wird auf die Gebührensätze hingewiesen, die in Anhang 6 festgelegt sind. Dieser Anhang wird folgerichtig ebenfalls aufgehoben.
Art. 50 AEV stützt sich auf den Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010), der deshalb im Ingress der AEV steht. Da es der einzige Artikel der AEV ist, der sich auf diese Rechtsgrundlage bezieht, fällt der Verweis auf Art. 46a RVOG im Ingress der Verordnung weg.
In Artikel 3 der Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW;
SR 910.11) sind Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnung aufgeführt. Die letzte noch geltende Ausnahme für eine Gebührenerhebung des BLW ist die in Art. 50 AEV festgelegte Erhebung von Gebühren für Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Mit der Aufhebung der Bestimmung in der AEV kann auch Art. 3 GebV-BLW aufgehoben werden.
Mit dem Verzicht der Gebührenerhebung für Einfuhren mit GEB fallen Einnahmen in der Höhe von 2.7 Mio. Franken (anhand der Zahlen von 2019) weg.
Anhang 1 Ziffern 4, 13 und 15
Die GEB-Pflicht der unten aufgeführten Produkte in Anhang 1 AEV wird abgeschafft. Umgesetzt wird dies entweder, indem die Tarifnummern in der Tabelle den Zusatz «keine GEB-Pflicht» erhalten, oder sie werden aus der AEV gestrichen, da sie keinen Bestimmungen im Rechtserlass mehr unterstehen.
2. Marktordnung Zucht- und Nutztiere und Samen von Stieren
Die beiden Tarifnummern für Samen von Stieren erhalten den Zusatz «keine GEB-Pflicht»
(0511.1010, innerhalb vom Zollkontingent Nr. 12), bzw. werden gestrichen (0511.1090, ausserhalb Kontingent).
4. Marktordnungen Milch und Milchprodukte sowie Kasein
21 Tarifnummern fallen nicht mehr unter die GEB-Pflicht. Es handelt sich um Produkte, die zwar zum Zollkontingent Nr. 7 gehören, für die jedoch kein Ausserkontingentszollansatz (AKZA) festgelegt ist. Sie können somit in unbeschränkter Menge zum (oftmals sehr hohen) Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden. Dazu gehören z.B. alle Tarifnummern von Rahm inkl. Sauerrahm, sei er aromati-