Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

siert oder nicht. Zudem soll die GEB-Pflicht für Kasein, die bisher noch für Säurekasein der Tarifnummer 3501.1010 gilt, vollständig wegfallen. Das entsprechende Zollkontingent Nr. 8 wird nicht bewirtschaftet, das heisst, alle Importe können zum KZA erfolgen.

Namentlich sollen folgende Tarifnummern GEB-frei werden:

0401.4000, 0401.5010, 0401.5020, 0402.1000, 0402.2120, 0402.2920, 0402.9110, 0402.9120,

0402.9910, 0402.9920, 0403.9031, 0403.9039, 0403.9061, 0403.9069, 0403.9072, 0403.9079,

0404.1000, 0404.9011, 0404.9019, 0404.9099, 3501.1010.

13. Marktordnung Mostobst und Obstprodukte

In der Marktordnung soll die GEB-Pflicht für Mostobst (Tarifnummern 0808.1011 mit AKZA 0808.1019, 0808.3011 mit AKZA 0808.3019 und 0808.4011) und für Obsterzeugnisse ausserhalb des Zollkontingents aufgehoben werden. Alle aufgeführten AKZA-Tarifnummern werden gleichzeitig aus der Tabelle in Anhang 1, Ziffer 13 gestrichen, da sie keinen Bestimmungen der AEV mehr unterliegen.

Namentlich sollen folgende Tarifnummern GEB-frei werden:

2009.7119, 2009.7129, 2009.7990, 2009.8929, 2009.8939, 2009.8949, 2009.9019, 2009.9039,

2009.9049, 2009.9059, 2009.9079, 2009.9089, 2202.9929, 2202.9959, 2202.9979, 2206.0019.

15. Marktordnung Getreide und verschiedene Samen und Früchte zur menschlichen Ernährung Die drei Tarifnummern des Zollkontingents Nr. 27 werden in der Tabelle mit dem Zusatz «keine GEB-Pflicht» ergänzt. Damit braucht die Einfuhr von Grobgetreide zur menschlichen Ernährung keine Bewilligung mehr vom BLW. Die Verwendungsverpflichtung wird nach wie vor durch die EZV überprüft. Somit können Gerste der Tarifnummer 1003.9041, Hafer (1004.9021) und Mais (1005.9021) weiterhin ohne Mengenbeschränkung im Kontingent importiert werden, sie müssen aber bei der Verarbeitung die in Art. 29 AEV festgelegten Mindestausbeuten erreichen.

4.4 Ergebnisse der Vernehmlassung

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4.5 Auswirkungen

4.5.1 Bund

Durch den Verzicht, GEB-Gebühren zu erheben, entstehen Einnahmenausfälle von ca. 2,7 Mio. Franken (anhand der Zahlen 2019). Auf der anderen Seite können Informatikkosten im tiefen fünfstelligen Bereich eingespart werden.

4.5.2 Kantone

Die Kantone sind von den Änderungen nicht betroffen.

4.5.3 Volkswirtschaft

Importierende Betriebe werden finanziell (insgesamt 2,7 Mio. Franken) und administrativ entlastet.

4.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Anpassung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

4.7 Inkrafttreten

Die Bestimmungen sollen am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

4.8 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden Artikel 24 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) und Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010). Der Bundesrat wird der Bundesversammlung die Änderungen im Rahmen des jährlichen Berichts über zolltarifarische Massnahmen zur Genehmigung unterbreiten. Die