Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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Ziff. 15

15. Marktordnung Getreide und verschiedene Samen und Früchte zur menschlichen Ernährung

Der Text vor der Tabelle erhält die folgende neue Fassung:

Für die Einfuhr der mit [15-2] bezeichneten Erzeugnisse ist eine GEB nach den Bestimmungen des LVG (SR 531) erforderlich. Für die Einfuhr der anderen Erzeugnisse, einschliesslich Einfuhren aus Freizonen nach dem Reglement vom 22. Dezember 1933 über die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz (SR 0.631.256.934.953) ist keine GEB erforderlich.

Einfuhren im Reiseverkehr sind in Artikel 47 geregelt.

Spezifische Vorschriften: Die Verteilung der Zollkontingente ist in den Artikeln 28– 33 und die Festlegung der Zollansätze der betroffenen Tarifnummern in Artikel 4 beziehungsweise in Artikel 6 geregelt. Für die Tarifnummern aus dem 12. Kapitel des Zolltarifs bestehen keine spezifischen Vorschriften.

[1] Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze.

Im Gebrauchstarif www.tares.ch sind weitere anwendbare Zollansät-

ze einsehbar.

[15-1] Der Zollansatz wird nach Artikel 6 festgelegt.

[15-2] GEB-pflichtig ab 20 kg brutto nach den Bestimmungen des LVG

Die folgenden Einträge erhalten die folgende neue Fassung:

Tarifnummer Zollansatz je Anzahl kg brutto Zollkontingent Ergänzungen

100 kg brutto ohne GEB-Pflicht (Nr) [1] (CHF) … 1003.9041 Anhang 2 keine GEB-Pflicht 28 [15-1] … 1004.9021 Anhang 2 keine GEB-Pflicht 28 [15-1] … 1005.9021 Anhang 2 keine GEB-Pflicht 28 [15-1] …