Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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Pflanzengesundheitsverordnung
möglich wissen, welche Sofortmassnahmen sie ergreifen sollen, um deren Ansiedelung und Ausbreitung zu verhindern. Der EPSD wird entsprechende Vorlagen für diesen Notfallplan erarbeiten und den zugelassenen Betrieben elektronisch zur Verfügung stellen. Dieser Notfallplan kann Teil des optionalen Risikomanagementplans nach Artikel 79 sein. (Der optionale Risikomanagementplan ist umfangreicher als der hier beschriebene obligatorische Notfallplan und dient dazu, das phytosanitäre Risiko in den zugelassenen Betrieben mittels einer Stärkung der Eigenverantwortung auf ein Minimum zu beschränken.)
In der EU gilt für Betriebe, welche in Bezug auf den Pflanzenpass zulassungspflichtig sind, seit dem 14. Dezember 2020 ebenfalls die Pflicht, über einen Notfallplan zu verfügen und der zuständigen Behörde die pflanzengesundheitlichen Kenntnisse nachzuweisen (siehe Delegierte Verordnung (EU)
2019/827 der Kommission vom 13. März 20194).
Artikel 96
Wie im Landwirtschaftsgesetz vorgesehen, soll nach der Verordnung eine Entschädigung nach Billigkeit gewährt und nicht auf Härtefälle beschränkt werden. Seit Januar 2020 sind die Kriterien für Entschädigungen in der Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung festgelegt. Dem Ermessen der Behörde sind somit klare Grenzen gesetzt. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll vermieden werden, dass ein finanziell gut dastehender Betrieb grundsätzlich keine Entschädigung erhalten kann und wegen angeordneten Massnahmen allenfalls grosse Verluste selber tragen muss, während ein Betrieb, der bereits vor der Anordnung der Massnahmen in finanziellen Schwierigkeiten war, als Härtefall eine Entschädigung erhält. Zudem wird die Rechtsgleichheit gewährleistet mit Betrieben, welche von der kantonalen Behörde angeordnete Massnahmen ergreifen müssen und vom Kanton nach Billigkeit entschädigt werden.
Artikel 97
Seit der Änderung der PGesV vom 19. Juni 2020 (AS 2020 3063) stützen sich das WBF und das UVEK für die Bestimmungen in Artikel 6 PGesV-WBF-UVEK (SR 916.201) zur Bekämpfung des Erregers des Feuerbrands, Erwinia amylovora («Gebiete mit geringer Prävalenz») neu auf die Delegationsnorm in Artikel 29b (und nicht mehr auf Artikel 29 Absatz 5). Der Absatz 1 des Artikels 97 soll deshalb aus formellen Gründen geändert werden.
5.4 Ergebnisse der Vernehmlassung
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5.5 Auswirkungen
5.5.1 Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen für den Bund. Allfällige Abfindungen an Betriebe nach Artikel 96 können wie bisher mit den für die Bekämpfung von Quarantäneorganismen reservierten Mitteln des BLW gedeckt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen führen nur kurzfristig zu einem geringfügigen personellen Mehraufwand für den Bund (Erarbeitung von Vorlagen für die Notfallpläne der Betriebe und von Multiple-Choice-Tests), der jedoch mit dem bestehenden Personal bewältigt werden kann.
5.5.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen für die Kantone.
4 Amtsblatt der Europäischen Union, L 137, 23.5.2019, Seiten 10–11