Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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5 Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganis-

men (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV), SR 916.20

5.1 Ausgangslage

Die Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV) ist am 31. Oktober 2018 vom Bundesrat verabschiedet worden und am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Ein Ziel des neuen Pflanzengesundheitsrechts ist die Stärkung der Eigenverantwortung der Betriebe, welche im Rahmen des Pflanzenpass-Systems zugelassen sind. Nebst den jährlichen amtlichen Kontrollen sollen die Unternehmen auch selber regelmässig die Gesundheit ihrer pflanzlichen Waren überprüfen und geeignete Massnahmen ergreifen, wenn sie einen Verdacht auf einen besonders gefährlichen Schadorganismus haben oder dessen Auftreten feststellen. Dazu sieht die PGesV vor, dass Betriebe, die eine Zulassung für das Ausstellen von Pflanzenpässen besitzen, über entsprechende pflanzengesundheitliche Kenntnisse verfügen müssen.

5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die vorgeschlagene Änderung der PGesV betrifft hauptsächlich die Bestimmungen zum Pflanzenpass-System:

 Es sollen zwei neue Pflichten für Betriebe, die vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst

(EPSD) für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassen sind, eingeführt werden:

a. In regelmässigen Abständen muss gegenüber dem EPSD ein Nachweis erbracht werden, dass der Betrieb über die für die Zulassung nötigen pflanzengesundheitlichen Kenntnisse verfügt.

b. Der Betrieb muss über einen Notfallplan verfügen, damit bei Verdacht auf oder bei Feststellen eines Befalls mit einem besonders gefährlichen Schadorganismus möglichst rasch geeignete Massnahmen ergriffen werden, um dessen Ausbreitung zu verhindern.

Der EPSD wird im Gegenzug dazu verpflichtet, den Betrieben entsprechendes Informationsmaterial und Vorlagen zur Verfügung zu stellen.

 Das WBF und das UVEK sollen bei der Einfuhr aus der Europäischen Union (EU) Waren mit ge-

ringem phytosanitären Risiko von der Pflanzenpasspflicht ausnehmen können, wenn diese von einer Privatperson in der EU via Post oder Kurierdienst an eine Privatperson in der Schweiz gesandt werden.

5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2 und 16

Ist die Tilgung eines Quarantäneorganismus lokal nicht mehr möglich, kann das zuständige Bundesamt ein Gebiet (Befallszone) ausscheiden, in dem grundsätzlich keine Tilgungsmassnahmen mehr ergriffen werden müssen (Artikel 16). Um die Ausbreitung eines Quarantäneorganismus aus der Befallszone hinaus möglichst rasch feststellen und eine weitere Ausbreitung verhindern zu können, soll das zuständige Bundesamt eine Pufferzone um die Befallszone ausscheiden können (Artikel 16 Absatz 3bis). Dies ist insbesondere bei Quarantäneorganismen nötig, die sich relativ rasch auf natürliche Weise ausbreiten können (z. B. beim Japankäfer, Popillia japonica). Die Definition des Begriffes «Pufferzone» in Artikel 2 Buchstabe i soll entsprechend angepasst und der Begriff «Befallszone» in Artikel 2 Buchstabe gbisdefiniert werden.

In der Pufferzone müssen die vom zuständigen Bundesamt bestimmten Massnahmen gegen das Ausbreitungsrisiko ergriffen werden (Artikel 16 Absatz 3). Beispielsweise müssen die zuständigen kantonalen Dienste eine intensivierte Überwachung sicherstellen, um das Auftreten des Quarantäneorganismus in der Pufferzone möglichst frühzeitig feststellen zu können. Das zuständige Bundesamt kann aufgrund der Ausbreitungsgefahr zum Beispiel auch Betrieben in der Pufferzone Vorsorgemassnahmen (z. B. Abdecken von Substrat und Erde, um eine Eiablage zu verhindern) anordnen, damit bei einem allfälligen (noch nicht festgestellten) Auftreten des Quarantäneorganismus in der Pufferzone die weitere Verbreitung des Schadorganismus mit Waren unterbunden werden kann, die als Träger des Quarantäneorganismus bekannt sind.