Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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Pflanzengesundheitsverordnung

Analog zur Befallszone müssen die zuständigen Bundesämter vor der Ausscheidung einer Pufferzone die zuständigen kantonalen Stellen anhören und anschliessend die Ausscheidung der Pufferzone auf geeignete Weise veröffentlichen (Artikel 16 Absatz 3bis).

Artikel 34

Das zuständige Bundesamt soll die Anerkennung von gleichwertigen Massnahmen nicht in einer Vereinbarung mit dem betreffend Drittland festhalten, sondern in einer Verordnung. Damit soll die Rechtssicherheit für Importeure gewährleistet werden.

Artikel 37

Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, für bestimmte Zwecke Ausnahmen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von geregelten Waren bewilligen (z. B. wenn die Waren die Voraussetzungen für das Ausstellen eines Pflanzenpasses nicht erfüllen). Für die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen kann der EPSD gegenwärtig nur Ausnahmen bewilligen, wenn bei den Waren ein direkter Bezug zur Landwirtschaft oder Ernährung besteht. Für viele Zierpflanzen, die aufgrund des geringen phytosanitären Risikos erst seit dem 1. Januar 2020 pflanzenpasspflichtig sind, kann der EPSD heute beispielsweise keine Ausnahmebewilligungen erteilen. Für Zwecke der Sortenauslese und Züchtung, Bildung, Diagnose und Forschung besteht diese Einschränkung betreffend das Warenspektrum dagegen nicht. Bei den Erhaltungsorganisationen besteht Bedarf, dass der EPSD auch Ausnahmen von der Pflanzenpasspflicht für Zierpflanzen bewilligen kann, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Der Absatz 1 Buchstabe d soll entsprechend geändert werden. Die Artikel 39a, 42 und 62 verweisen auf diese Norm, womit die Änderung auch Ausnahmebewilligungen in Bezug auf die Einfuhr aus der EU, das Überführen in Schutzgebiete und das Inverkehrbringen in der Schweiz betrifft.

Artikel 39

Gemäss der geltenden PGesV dürfen bestimmte Waren (z. B. Pflanzen und zum Anpflanzen bestimmte Pflanzenteile) nur mit einem Pflanzenpass aus der EU eingeführt werden – dies gilt im Prinzip auch für Privatpersonen. Nur die Einfuhr dieser Waren im privaten Reisegepäck für die private Eigenverwendung ist gegenwärtig von der Pflanzenpasspflicht ausgenommen. Wenn das phytosanitäre Risiko aufgrund von mehrjähriger Erfahrungen als gering eingeschätzt wird, sollen das WBF und das UVEK bestimmte Waren oder Warentypen ebenfalls von der Pflanzenpasspflicht ausnehmen können, wenn sie von Privatpersonen in der EU an Privatpersonen in der Schweiz via Post- oder Kurierdienst verschickt werden. Der Artikel 39 soll dementsprechend mit einer Delegationsnorm ergänzt werden (Absatz 4).

Innerhalb der EU ist die Übertragung von Pflanzen und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzenteilen zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht pflanzenpasspflichtig. Auch bei der Ausfuhr von solchem Pflanzenmaterial durch Privatpersonen aus der Schweiz in die Union verlangen die EU-Mitgliedstaaten aktuell keinen Pflanzenpass. Die Schweiz, die mit der EU einen gemeinsamen phytosanitären Raum bildet, ist diesbezüglich folglich gegenwärtig strenger als ihre wichtigste Handelspartnerin. Dieses strengere Regime soll gelockert, jedoch nicht ganz aufgehoben werden. Damit kann sichergestellt werden, dass von Privatpersonen keine Pflanzen mit einem hohen Risiko ohne Pflanzenpass in die Schweiz versandt werden.

Artikel 64

Unabhängig davon, ob ein Betrieb Samen oder andere Waren abgibt, sollen dieselben Voraussetzungen für die Ausnahme von der Meldepflicht gelten. In Absatz 3 soll deshalb die Ausnahme von der Meldepflicht einheitlich geregelt werden.

Artikel 77

Damit ein Betrieb für das Ausstellen von Pflanzenpässen vom EPSD zugelassen werden kann, muss er über bestimmte pflanzengesundheitliche Kenntnisse verfügen (Abs. 3 Bst. b und c). Dazu gehören Kenntnisse, damit der Betrieb das Auftreten von für seine Waren relevanten besonders gefährlichen