Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen
Schadorganismen erkennen und entsprechende Bekämpfungsmassnahmen ergreifen kann. Dieses Wissen ist wichtig, damit der Betrieb selber regelmässig den Gesundheitszustand seiner Waren kontrollieren kann.
Damit die zulassungspflichtigen Betriebe sich das für die Zulassung nötige Wissen aneignen können, soll der EPSD ihnen entsprechendes Informationsmaterial elektronisch zur Verfügung stellen1 (Absatz 5). Unter anderem sollen diese Unterlagen Angaben zur Biologie und zu Schadsymptomen von relevanten Quarantäneorganismen und geregelten Nicht-Quarantäneorganismen enthalten, um die Betriebe zu befähigen, Eigenkontrollen durchzuführen. Es ist geplant, dass der EPSD den Betrieben diese Informationen unter anderem auf einer E-Learning-Plattform anbietet (diese ist derzeit in Erarbeitung und soll im Sommer 2021 in Produktion gehen). Das Informationsmaterial soll zudem öffentlich zugänglich gemacht werden und stünde dadurch auch Branchenverbänden zur Verfügung, falls sie ihren Mitgliedern alternativ zur E-Learning-Plattform des Bundes selber Kurse anbieten möchten. Dass die zulassungspflichtigen Betriebe diese Fachinformationen selber zusammenstellen müssen, wäre nicht zumutbar und könnte dazu führen, dass sich die Betriebe falsches oder ungenügendes Wissen aneignen.
In Absatz 3 soll neu festgelegt werden, dass der Betrieb dem EPSD vor der Zulassung nachweisen muss, dass er über die nötigen pflanzengesundheitlichen Kenntnisse verfügt. Das WBF und UVEK sollen in einer Verordnung festlegen, wie dieser Nachweis dem EPSD zu erbringen ist (Absatz 4).
Dies kann zum Beispiel anhand eines bestandenen, vom EPSD zur Verfügung gestellten Multiple-Choice-Tests auf der oben erwähnten E-Learning-Plattform oder eines Zertifikates über die erfolgreiche Teilnahme an einem vom EPSD anerkannten Kurs (inklusive einer Prüfung) erfolgen.
In der EU gilt für Betriebe, welche in Bezug auf den Pflanzenpass zulassungspflichtig sind, seit dem 14. Dezember 2020 eine analoge Nachweispflicht gegenüber dem zuständigen Pflanzenschutzdienst (siehe Delegierte Verordnung (EU) 2019/827 der Kommission vom 13. März 20192). Die EU-
Mitgliedstaaten müssen dazu ebenfalls Informationsmaterial erarbeiten und den betroffenen Unternehmen zur Verfügung stellen.
Artikel 80
Die Pflicht, dass die pflanzengesundheitlichen Kenntnisse dem EPSD nachgewiesen werden müssen, soll auch für bereits für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassene Betrieben gelten (Absatz 3 Buchstabe e). Dies ist nötig, weil während den jährlichen Betriebskontrollen durch den EPSD im Rahmen des Pflanzenpass-Systems diese Kenntnisse gemäss erster Erfahrung nicht oder nur schwer geprüft werden können und die Zulassung jeweils für mehrere Jahre vom EPSD erteilt wird. Wie oft und wie dieser Nachweis zu erbringen ist, sollen das WBF und das UVEK festlegen können (Absatz 5). Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass ein Nachweis jedes zweite Jahr erbracht werden muss. Wird das phytosanitäre Risiko eines Betriebes als gering erachtet (Kleinbetrieb, Waren mit geringem phytosanitären Risiko, kein Auftreten von Quarantäneorganismen im betreffenden Gebiet usw.), soll die Frequenz verringert werden. Der Nachweis kann analog zu Artikel 77 beispielsweise anhand eines bestandenen, vom EPSD zur Verfügung gestellten Multiple-Choice-Tests oder eines Zertifikates über die erfolgreiche Teilnahme an einem vom EPSD anerkannten Kurs (inklusive einer Prüfung) erfolgen. Wie oben zu Artikel 77 beschrieben, wird der EPSD den Betrieben entsprechendes Informationsmaterial über verschiedene Kanäle zur Verfügung stellen3, damit sie sich die nötigen Kenntnisse aneignen können.
Die für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassenen Betriebe sollen auf dem Betriebsgelände neu über einen Notfallplan verfügen (Absatz 2bis). Dies, damit sie bei Verdacht auf oder bei Feststellen des Auftretens von für ihre Waren relevanten besonders gefährlichen Schadorganismen so rasch wie
1 Die ersten Informationsmaterialien werden den Betrieben voraussichtlich ab Sommer 2021 zur Verfügung stehen.
2 Amtsblatt der Europäischen Union, L 137, 23.5.2019, Seiten 10–11
3 Die ersten Informationsmaterialien werden den Betrieben voraussichtlich ab Sommer 2021 zur Verfügung stehen.