Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen

5.5.3 Volkswirtschaft

Die Wahrnehmung der vorgeschlagenen neuen Pflichten nach den Artikeln 77 und 80 führt mittel- bis langfristig für die rund 700 im Pflanzenpass-System zugelassenen Betrieben voraussichtlich zu einem personellen Mehraufwand von rund 0,5 Arbeitstagen pro Jahr. Im Jahr 2022 muss für das Erstellen des Notfallplans gemäss der Vorlage des EPSD mit einem personellen Mehraufwand von rund einem Arbeitstag pro zugelassener Betrieb gerechnet werden.

5.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgesehene Änderung der PGesV berücksichtigt die Vorgaben des SPS-Abkommens der WTO (Sanitary and Phytosanitary Agreement). Sie entsprechen den in der EU erlassenen Massnahmen und tragen daher dem Schutz des europäischen Kontinents vor den betreffenden Schadorganismen bei. Diese Änderung dient zudem der Aufrechterhaltung der gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit der phytosanitären Bestimmungen zwischen der Schweiz und der EU in Anhang 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81).

5.7 Inkrafttreten

Die Änderung der PGesV soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

5.8 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage für diese Änderung bilden die Artikel 149 Absatz 2 und 152 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) sowie Artikel 26 des Waldgesetzes (SR 921.0).