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Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 5 Seiten
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Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie
der Landesverweisung von ausländischen Personen AS 2020
Art. 15eterAbs. 1, 5, 5bis, 6 und 7
1Im Hinblick auf einen Einsatz von ausländischem Personal in der Schweiz reicht das SEM bei der Agentur ein Gesuch um Entsendung von Einsatzteams ein oder kann einem entsprechenden Gesuch der Agentur zustimmen. Das SEM wirkt bei der Ausarbeitung des Einsatzplans mit.
5Das ausländische Personal untersteht in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den Vorschriften des Herkunftsstaats. Das Personal der Agentur untersteht in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den Vorschriften der Agentur.
5bisDas SEM kann der Agentur bei Verstössen gegen den Einsatzplan durch das ausländische Personal in Zusammenhang mit deren Einsatz Bericht erstatten. Dies gilt auch bei Verstössen gegen den Einsatzplan im Zusammenhang mit Grundrechten.
6Der Bund haftet für Schäden, die von ausländischem Personal in der Schweiz verursacht werden, nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195811. Sind die Schäden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden, so kann der Bund vom Herkunftsstaat oder von der Agentur die Rückerstattung der entrichteten Beträge verlangen.
7Ausländisches Personal, das bei einem Einsatz in der Schweiz eine Straftat begeht, untersteht dem Strafgesetzbuch12.
Art. 15equaterInformationssystem und Datenschutz bei ausländischem Personal in
der Schweiz
Das ausländische Personal verfügt über die gleichen Zugriffsrechte auf das Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr wie die Mitarbeitenden des SEM gemäss Artikel 109h Buchstabe a AIG, die für die entsprechenden Aufgaben eingesetzt werden, soweit es ihre Aufgaben erfordern. Der Zugriff auf das Informationssystem darf nur unter der Leitung von schweizerischem Personal erfolgen. Das SEM stellt sicher, dass das ausländische Personal die Vorschriften zum schweizerischen Datenschutz und zur Informatiksicherheit einhält.
Art. 15equinquiesEinsatzmodalitäten für schweizerisches Personal im Ausland
Für schweizerisches Personal des SEM im Ausland gelten sinngemäss die Bestimmungen des dritten Abschnitts der ViZG.
Art. 26b Abs. 1 Bst. a und b
1Die Wegweisungsverfügung enthält:
a. unter Vorbehalt von Artikel 2 Absätze 2 und 3 AIG die Verpflichtung der ausländischen Person:
1. die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen, und
11 SR 170.32
12 SR 311.0