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Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 5 Seiten
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Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie
der Landesverweisung von ausländischen Personen AS 2020
b. Es ist zuständig für die Umsetzung von Beschlüssen des Verwaltungsrates oder der Exekutivdirektorin oder des Exekutivdirektors der Agentur bezüglich Rückkehr.
2Das SEM kann mit der Agentur Finanzhilfevereinbarungen von beschränkter Tragweite oder andere Vereinbarungen von beschränkter Tragweite abschliessen im Hinblick auf:
a. die Entsendung von schweizerischem Personal, namentlich Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten, Rückkehrbeobachterinnen und -beobachtern und polizeilichen Begleitpersonen;
b. die Durchführung von internationalen Flügen in die Heimat- oder Herkunftsstaaten von ausländischen Personen.
Art. 15bbisEinsätze im Ausland
1Im Hinblick auf den Einsatz von schweizerischem Personal im Ausland stellt das SEM in Absprache mit den Kantonen sowie mit den Organisationen, die Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter bereitstellen, sicher, dass die notwendigen Personen zur Verfügung stehen.
2Das notwendige Personal setzt sich namentlich aus Rückkehrspezialistinnen und - spezialisten des SEM, polizeilichen Begleitpersonen der Kantone und Rückkehrbeobachterinnen und -beobachtern zusammen.
3Mit Ausnahme der Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter wird das Personal nach Absatz 2 für langfristige oder kurzfristige Einsätze nach den Artikeln 56 und 57 der Verordnung (EU) 2019/18964 bereitgestellt.
4Das SEM kann ein Gesuch der Agentur um Entsendung von Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten, Rückkehrbeobachterinnen und -beobachtern und polizeilichen Begleitpersonen in den Fällen nach Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 57 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/18965 ablehnen.
Art. 15c Abs. 1
1Das SEM unterhält einen Mitarbeiterpool mit Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten, die für internationale Rückführungseinsätze gestützt auf Artikel 62 der Verordnung (EU) 2019/18966 von der Agentur speziell aus- und weitergebildet werden.
4 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.
5 Siehe Fussnote zu Art. 15bbis Abs. 3.
6 Siehe Fussnote zu Art. 15bbis Abs. 3.