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Vernehmlassung 2021/71: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung, Anhang 1 und Anhang 2 · 10 Seiten
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Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 36 Abs. 2
2 In einem solchen Radioprogramm ist die Ausstrahlung von Werbung nicht zulässig, mit Ausnahme von Eigenwerbung, die überwiegend der Publikumsbindung dient, einschliesslich Hinweisen auf Medienpartnerschaften im Sinne von Artikel 22 Absatz 6.
Gliederungstitel vor Art. 96b
2b. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Art. 96b
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Konzessionen nach den Artikeln 38 und 43 RT VG gelten bis zum 31. Dezember 2024 die bisherigen Fassungen der Anhänge 1 und 22.
II
Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
1 SR 784.401
2 AS 2007 3555; 2012 3667; 2014 3849; 2016 2151; 2017 5931 2021–......